BGH,
Beschl. v. 7.3.2002 - 3 StR 488/01
3 StR 488/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. März 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 2. Juli 2001 wird verworfen; jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in Griechenland
erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1,5 auf die
erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die
Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der im
Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen.
Zwar ist diese Entscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), die das
Landgericht in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, die aber im
Urteil zum Ausdruck kommen muß (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288),
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ausnahmsweise entscheidet
der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend §
354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. Der Angeklagte
verbüßte Auslieferungshaft in der
Justizvollzugsanstalt Thessaloniki-Diavata in Griechenland. Die
Haftverhältnisse in dieser Vollzugsanstalt hat das
Oberlandesgericht Celle, NStZ 1998, 138, im einzelnen beschrieben und
seiner Entscheidung einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5
zugrundegelegt. Da nicht ersichtlich ist, daß sich die
Haftbedingungen inzwischen wesentlich verändert haben und
keine weiteren Ermittlungen über den Maßstab
angestellt werden müssen, wendet der Senat denselben
Anrechnungsmaßstab an.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Pfister Becker |