BGH,
Beschl. v. 7.3.2006 - 2 StR 555/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 555/05
vom 7.3.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2.
wegen zu 1. Vergewaltigung u. a. zu 2. Menschenhandel
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 7.03.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2005
werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Vorschriften der §§ 180 b, 181 StGB sind durch
Art. 1 Nr. 6 des am 19. Februar 2005 in Kraft getretenen 37.
Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I
2005 S. 239) aufgehoben und durch § 232 StGB ersetzt worden.
Der Tatbestand des § 180 b Abs. 2 StGB aF ist in §
232 Abs. 1 StGB, derjenige des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF. in
§ 232 Abs. 4 StGB mit jeweils identischer Strafdrohung
enthalten. Das Landgericht hat nicht ausdrücklich
geprüft, ob das neue Recht im konkreten Fall das im Sinne von
§ 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz ist. Dies ist im Ergebnis aber
nicht rechtsfehlerhaft. § 232 Abs. 1 StGB kann milderes Recht
im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten
Einzelfall die Vorausset-
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zungen eines minder schweren Falles gemäß §
232 Abs. 5 StGB gegeben sind (Senatsbeschluss vom 7. April 2005 - 2 StR
524/04 = NStZ-RR 2005, 234). Umstände, die die Annahme eines
minder schweren Falles des § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe legen
können, sind etwa eine nur kurzfristige Beschäftigung
des Opfers, seine erhebliche Mitschuld an der Tat oder Taten von
Personen, die selbst Tatopfer sind. Für § 232 Abs. 1
Satz 2 StGB liegt die Prüfung eines minder schweren Falles
nahe, wenn das Alter des Tatopfers nur knapp unter der Schutzgrenze
liegt, bei Fehlen schädigender oder ausbeuterischer Tendenz
oder bei der Veranlassung einer freiwilligen
Prostitutionstätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53.
Aufl. § 232 Rdn. 34). Die Tatumstände der von den
Angeklagten begangenen Taten sind hiermit nicht vergleichbar. Diese
zeichnen sich vielmehr, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, bei beiden Angeklagten durch ein relativ hohes
Maß an krimineller Energie und zusätzliche
schulderhöhende Umstände aus. Die Annahme minder
schwerer Fälle lag daher fern.
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