BGH,
Beschl. v. 7.5.2003 - 5 StR 193/03
5 StR 193/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig
vom 29. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
Zu der wegen angeblicher Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist beantragten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand besteht kein Anlaß. Mit dem Generalbundesanwalt
entnimmt der Senat der Revisionseinlegung bereits die - damit
rechtzeitig erhobene - Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer
Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Raum, weil es an der
Nachholung einer entsprechenden Rüge fehlt.
Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des
angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere hat das Landgericht die
Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei verneint, indem
es die vom Angeklagten behauptete erhebliche Alkoholisierung bei
sämtlichen Taten nach mangelfreier Beweiswürdigung
als widerlegt ansah und in der - andererseits einen Hang
gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
begründenden - dissozialen
Persönlichkeitsstörung und "Dissexualität"
des Angeklagten, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend,
noch keine schwere andere seelische Abartigkeit begründet sah.
Die Summe der Sanktionen ("Gesamtstrafübel") von insgesamt 18
Jahren und zwei Monaten Freiheitsentzug - verursacht durch die aufgrund
zweier Zwischenverurteilungen gebotene Bildung dreier
(Gesamt-)Freiheitsstrafen -
läßt nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 216
keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt, obschon - bei
gleichfalls verhältnismäßig
geringfügigen zäsurbegründenden
Vorverurteilungen - hier insgesamt nur drei - indes
ungewöhnlich brutale - Vergewaltigungstaten abzuurteilen
waren. Das Landgericht hat der Problematik letztlich ausreichend
Rechnung getragen, indem es die Einzelstrafen nicht nur im Blick auf
die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung, sondern nochmals mit
Rücksicht auf das Gesamtstrafübel herabgesetzt hat,
zudem bei der jeweiligen Gesamtstrafbildung eine besonders enge
Zusammenziehung der Strafen vorgenommen hat. Noch mildere Einzelstrafen
zu verhängen, die sich für die Beurteilung eines
jeden Einzelfalles noch weiter vom Maß des Schuldangemessenen
entfernt hätten, war aus Rechtsgründen nicht zwingend
geboten.
Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, daß es -
ungeachtet der außerordentlich skeptischen Beurteilung der
Resozialisierungschancen durch den Sachverständigen und der
besonders langen Dauer des insgesamt verhängten
Freiheitsentzugs - unerläßlich sein wird zu
versuchen, dem massiv persönlichkeitsgestörten
Angeklagten während des Strafvollzuges wirksame
Therapieangebote zu unterbreiten.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause
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