BGH,
Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 144/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 144/08
vom
7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. November 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Einziehungsanordnung
betreffend Telefon, Sim-Karte und Zubehör sowie Flugschein mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Frei-
1
- 3 -
heitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und u. a.
sichergestellte Geldbeträge sowie Rauschgift eingezogen.
- 4 -
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
2. Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln steht hier die versuchte Durchfuhr von
Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschluss vom
20. Juni 2007 - 2 StR 221/07). Der Senat hat den Schuldspruch
entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht
entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
3
3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht ist
für den in den Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDMA
von einem Grenzwert von 24 g, statt 30 g MDMA-Base (BGHSt 42, 255)
für die nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs.
1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Es hat deshalb bei der Strafbemessung
rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Grenzwert um mehr als das
95-fache überschritten wurde, während er unter
Zugrundlegung des richtigen Grenzwertes nur um das 76-fache
überschritten worden ist. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass sich diese Abweichung zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat die an sich
maßvolle Freiheitsstrafe von 3 Jahren und acht Monaten
"gerade im Hinblick auf Art und Menge des Rauschgifts" für
schuldangemessen erachtet.
4
4. Auch die Einziehungsanordnung ist rechtlich zu beanstanden. Die
Kammer hat im Ausspruch über die Einziehung das eingezogene
Rauschgift und die sichergestellten Geldbeträge nicht konkret
bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen
eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei
allen Beteiligten und Vollstreckungsorganen Klarheit über den
Umfang der Einziehung besteht (BGH NJW 1994, 1421). Dies kann bei
umfang-
5
- 5 -
reichem Material in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen
(BGHSt 9, 88; Fischer StGB 55. Auflage § 74 Rdn. 21). Die hier
vom Landgericht vorgenommene Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis
bzw. eine Liste genügt dagegen nicht, da insoweit nicht
hinreichend deutlich wird, um welche Gegenstände bzw. um
welche Geldbeträge es sich handelt (BGHR StGB § 74
Abs. 1 Urteilsformel 1).
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Schmitt |