BGH,
Beschl. v. 7.5.2008 - 2 StR 185/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 185/08
vom
7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau
vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Rechtsfehlerhaft hat das
Landgericht angenommen, der Angeklagte könne nicht Mitglied
einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die
Bandenmitgliedschaft ist aber keine besondere Form der
Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der
Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl.
BGHSt 46, 321, 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten
aber nicht.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Cierniak Schmitt |