BGH,
Beschl. v. 7.11.2001 - 1 StR 375/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 375/01
vom
7. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz
vom 7. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so bezieht sich die
Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung
grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen
Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden
Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten
beschränkt ist. Zur Bestimmung des Verfolgungswillens kann
neben dem Wortlaut der verjährungsunterbrechenden
Verfügung - hier der Durchsuchungsbeschlüsse - auch
auf den sonstigen Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGH NStZ
2000, 427; BGH NStZ 2001, 191). Daß sich hier der
Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft nicht auf die in den
Durchsuchungsbeschlüssen vom 30. April und 26. Mai 1997 -
ausdrücklich als Mindestzahl - genannten sechs bzw. zehn
Fälle beschränkte, folgt vor allem aus der dem Antrag
für den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts
Freiburg vom 26. Mai 1997 zugrundeliegenden "Verfügung" der
ermittelnden Staatsanwältin vom 20. Mai 1997 (EA S. 189).
Danach bestand "gegen den Beschuldigten der Verdacht des Betrugs/der
Untreue (evtl. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz) in
bislang 10 (wahrscheinlich aber mehr als 100) Fällen, die
Gesamtschadenssumme beträgt bislang mehr als DM 300.000
(wahrscheinlich aber mehrere Mio. DM)".
2. Es wird klargestellt, daß die Einzelstrafen im Fall 4 drei
Monate und im Fall 5 zwei Jahre betragen und nicht umgekehrt, wie
aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens in der Liste der
Einzelstrafen (UA S. 20) vermerkt.
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