BGH,
Beschl. v. 7.11.2002 - 5 StR 401/02
5 StR 401/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. März 2002 gemäß
§ 349
Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei
Fällen
jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren,
wegen versuchten
Betruges in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren,
wegen Computerbetruges
in zwei Fällen und wegen Hehlerei zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur
Aufhebung des Strafausspruches;
im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2
StPO.
Die nur mit äußerst knappen Ausführungen
begründete Strafzumessung
hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im
Fall B I. 1. der Urteilsgründe
läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, ob es
am 21. Juni 2000 zu
der vom Angeklagten erstrebten Abhebung in Höhe von 179.000,00
DM tat-
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sächlich gekommen ist. Der vom Angeklagten verursachte
Vermögensschaden
ist dadurch unklar geblieben. Das Landgericht, das für diesen
Fall die
Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe
verhängt hat, läßt zudem
unerörtert,
ob es von einem besonders schweren Fall des Betruges
gemäß § 263
Abs. 3 StGB ausgeht. Somit fehlt die erforderliche Bestimmung des
maßgeblichen
Strafrahmens. Sollte das Landgericht den bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe
reichenden Strafrahmen des Absatzes 1 zugrundegelegt haben,
hätte
es aber besonderer Darlegung bedurft, warum die Höchststrafe
verhängt
wurde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 3).
Abgesehen davon, daß die Strafkammer auch hinsichtlich der
weiteren
Betrugs- oder Computerbetrugsfälle keine Aussage zu dem
jeweils angewandten
Strafrahmen getroffen hat, macht sie auch nicht erkennbar, ob im
Fall B I. 2. der Urteilsgründe eine Versuchsmilderung nach
§ 23 Abs. 2 i.V.m.
§ 49 Abs. 2 StGB vorgenommen wurde. Das Landgericht
hätte bei der Strafrahmenwahl
sämtliche Gesichtspunkte, insbesondere die versuchsbezogenen
Umstände, gegeneinander abwägen müssen (BGHR
StGB § 23 Abs. 2
Strafrahmenverschiebung 6 m. w. N.). Eine solche Abwägung ist
hier unterblieben.
Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hätte
schließlich Beachtung
finden müssen, daß mit den Betrugstaten, die
Gegenstand der Verurteilung
vom 22. Januar 2001 waren, keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden
konnte, weil insoweit schon rechtskräftige Strafurteile vom 9.
Dezember 1999
und 15. März 2000 einbezogen waren. Dies hat das Landgericht
zwar zutreffend
gesehen. Es hat jedoch nicht erörtert, ob insoweit mit Blick
auf das
Gesamtstrafübel ein gewisser Härteausgleich
veranlaßt ist (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 10).
Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt einschließlich
der zugehörigen
Feststellungen auf. Der neue Tatrichter wird deshalb auch zu
klären
haben, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen,
wenngleich
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sich ein solches Ergebnis nach dem Bild der Taten nicht eben
aufdrängt. Die
Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu
beschränken sich im wesentlichen
auf die Mitteilung des Ergebnisses und stellen keine taugliche Grundlage
für eine revisionsgerichtliche Nachprüfung dar (vgl.
zu den Darstellungsanforderungen
BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3; StGB § 21
seelische
Abartigkeit 33, 34). Dabei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben,
daß
die Annahme einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der
§§ 20, 21
StGB gerade nicht das Vorliegen eines pathologisch bedingten Zustands
voraussetzt (BGH aaO).
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