BGH,
Beschl. v. 7.11.2007 - 5 StR 477/07
5 StR 477/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.11.2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 21. Juni 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur im
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da die
Strafzumessungserwägungen durchgreifenden Bedenken begegnen.
Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet,
dass er das Geschehen nicht ansatzweise bereue. Der Gesichtspunkt der
fehlenden Reue durfte nicht zu seinen Lasten berücksichtigt
werden, da der Angeklagte die Tat
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nicht eingeräumt hat. Daher konnte er keine Reue bekunden,
ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben (BGH NStZ 2006, 96).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass dieser Wertungsfehler
die an sich wegen der äußerst massiven
Tatausführung und der schwerwiegenden körperlichen
Folgen für die Geschädigte nicht
überhöhte Freiheitsstrafe beeinflusst hat.
3
Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, können die
Feststellungen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann
ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen
nicht widersprechen. Er wird die bedenklichen Erwägungen zu
vermeiden haben, die daran anknüpfen, dass der Angeklagte sich
nicht in einer „persönlich oder wirtschaftlich
schwierigen Situation“ befunden habe. Eine solche
Formulierung legt gleichfalls nahe, dass die Abwesenheit eines
strafmildernden Gesichtspunkts strafschärfend
berücksichtigt wurde. Im Übrigen fehlt ein innerer
Zusammenhang mit der Tat.
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Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger |