BGH,
Beschl. v. 7.10.2009 - 1 StR 320/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 320/09
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 11. Februar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen beschäftigte der Angeklagte mehrere
Arbeitnehmer, für die er die vorgeschriebenen Meldungen nach
§ 28f Abs. 3, § 28a SGB IV und nach § 41a
EStG abgab. Allerdings wurde nur ein Teil des ausgezahlten Lohns der
Berechnung der vom Arbeitgeber abzuführenden
Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu Grunde
gelegt. Für den überwiegenden Teil des Lohns, der den
Arbeitnehmern des Angeklagten bar ausgezahlt wurde, wurden daher die
tatsächlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge
und die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt.
Der rechtliche Ausgangspunkt der Strafkammer, wonach auch in solchen
Fällen teilweiser Schwarzlohnzahlungen die Fiktion des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet, ist nicht zu
beanstanden (ebenso Werner in juris-PK SGB IV § 14 Rdn. 293;
Baier in Krauskopf Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung 65.
Lfg. Februar 2009, SGB IV § 14 Rdn. 37; LAG München,
Urt. vom
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27. Februar 2009 - 9 Sa 807/08; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom
29. Juli 2009 - L 6 R 105/09; a.A. Seewald in Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht 61. Lfg. April 2009 SGB IV § 14 Rdn.
140; Klattenhof in Hauck/Noftz SGB IV 52. Lfg. September 2009 K
§ 14 Rdn. 45). Bereits der Wortlaut der Vorschrift gebietet
keine einschränkende Auslegung dahingehend, die Vorschrift nur
dann anzuwenden, wenn sämtliche Steuern und Beiträge
zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt
werden. Vielmehr ist angesichts des Zwecks, den der Gesetzgeber bei
Einführung der Vorschrift verfolgte, eine weite Auslegung
geboten. Denn neben der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten zum
Inhalt von Lohnvereinbarungen bei illegaler Beschäftigung
(BTDrucks. 14/8221 S. 14) war die Verhinderung und Beseitigung von
Wettbewerbsvorteilen, die sich die Beteiligten von illegalen
Beschäftigungsverhältnissen verschaffen, ein
wesentliches Anliegen des Gesetzgebers (BTDrucks. aaO S. 11, 16).
Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, wenn die Vorschrift auch
dann anwendbar ist, wenn lediglich Entgeltteile nicht
ordnungsgemäß verbucht und gemeldet werden und
dadurch die gesetzlich geforderten Abzüge umgangen werden
sollen (vgl. auch Werner in juris-PK aaO).
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Dadurch, dass die Strafkammer im Widerspruch zu diesem zutreffenden
rechtlichen Ansatz bei der Berechnung des durch die Taten verursachten
sozialversicherungsrechtlichen Schadens § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB
IV ersichtlich nicht zu Grunde gelegt hat, wird der Angeklagte nicht
beschwert.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander |