BGH,
Beschl. v. 7.10.2009 - 2 StR 283/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 283/09
vom
7. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 7. Oktober 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todesfolge
unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom 17. Juli
2006 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen
richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen
und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2009
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat
strafschärfend berücksichtigt, dass "sich der
Angeklagte auch im Laufe der Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre
nach der Tat, vollkommen uneinsichtig gezeigt" habe und dass er "ohne
erkennbare Emotionen … wiederholt jegliche Verantwortung
für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein
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schien", abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen
Erwägungen zu Lasten des Angeklagten, der jegliche
strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des Tatopfers bestritten
hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht zu, sich
effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne
befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile
erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997
- 5 StR 468/97). Auch wenn die verhängte Jugendstrafe nicht
unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs
auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen.
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Schmitt Krehl |