BGH,
Beschl. v. 7.9.2005 - 2 StR 342/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 342/05
vom
7.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7.09.2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 19.01.2005
a) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im
Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte insgesamt einer
Urkundenfälschung
in Tateinheit mit Betrug schuldig ist,
b) im Fall 3 der Urteilsgründe und im gesamten
Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit
mit Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen
aus dem
Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 14. Februar 2003 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem
Jahr
verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den
Führerschein eingezo-
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gen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor
Ablauf
von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dagegen richtet
sich die
Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der
Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg,
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO. Ergänzend
bemerkt der Senat zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
zu den
Verfahrensrügen, dass die Rüge der Verletzung des
§ 244 Abs. 2 StPO unzulässig
ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision das
Schreiben des
Oberstaatsanwalts E. nicht mitteilt.
1. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der
Urteilsgründe wegen Betruges
und Urkundenfälschung in zwei Fällen hat keinen
Bestand. Der Generalbundesanwalt
hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Annahme des Tatrichters, die Fälle 1 und 2 der
Anklage (UA S. 17
f.) stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit,
begegnet durchgreifenden
rechtlichen Bedenken; nach den Feststellungen kommt insoweit vielmehr
Tateinheit in Betracht. Beide Überweisungsvordrucke wurden am
12. Dezember
2002 ausgefüllt und mit der Unterschrift ‚T.
’ versehen (UA S. 21);
beide Fälschungen wurden zeitgleich am 12. Dezember 2002 oder
an einem
der nächsten Tage bei der Sparkasse D. eingereicht und dort -
wiederum
zeitgleich - am 16. Dezember 2002 in der Weise bearbeitet, dass die
Geldbeträge
über 260,00 € und 2.850,00 € dem Konto des
Beschwerdeführers gutgeschrieben
wurden (UA S. 21). Fälscht ein Täter - wie hier -
mehrere Urkunden
und macht von ihnen sodann in einem Akt Gebrauch, liegt Tateinheit vor
(vgl.
Fischer/Tröndle 52. Aufl. § 267 StGB Rdnr. 44). Denn
eine durch eine Fälschung
einer Urkunde bereits vollendete Straftat wird durch das Gebrauchmachen
der Fälschung erst beendet. ‚Dieselbe
Handlung’ im Sinne von § 52 StGB
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liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren
gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich
selbstständige vollendete
Handlungen beendet und damit zugleich bei der Erfüllung eines
anderen Tatbestandes
- hier des Betruges - mitwirkt (BGH VRS 21, 113, 118, 119; BGH,
Urteil vom 23. Juli 1965 - 4 StR 340/65 S. 5).“
Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend korrigieren.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte
ersichtlich nicht
anders hätte verteidigen können.
2. Im Fall 3 der Urteilsgründe sind die Feststellungen
widersprüchlich
und belegen deshalb eine Gewaltanwendung im Sinne der
§§ 113, 240 StGB
durch den Angeklagten nicht.
Nach den Urteilsfeststellungen UA S. 24 fuhr der Angeklagte nicht auf
den Polizeibeamten zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen, sondern wich
vielmehr seinerseits kurz vor Erreichen des Standortes des
Polizeibeamten mit
seinem Pkw nach rechts aus, um um ihn herumzufahren. Nach diesen
Feststellungen
fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, den Polizeibeamten mit Gewalt
zum Ausweichen und zur Unterlassung der beabsichtigten
Verkehrskontrolle zu
nötigen, den das Landgericht UA S. 61 f. bei der rechtlichen
Würdigung
zugrunde legt.
Dies führt in diesem Fall zur Aufhebung und
Zurückverweisung. Der Senat
kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter
Feststellungen treffen
kann, die einen - eventuell bedingten - Nötigungsvorsatz des
Angeklagten
belegen, zumal der Angeklagte, obwohl sowohl der Polizeibeamte N. als
auch
der Angeklagte selbst jeweils nach rechts ausgewichen sind, mit einem
Abstand
von nur 70 cm an dem Beamten vorbeifuhr.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und
2 der Urteilsgründe
und die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3 der
Urteilsgründe führen
zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Der neue Tatrichter
wird Gelegenheit haben, Feststellungen zur Erledigung der Geldstrafe
aus dem
Urteil des Amtsgerichts Düren vom 18. Februar 2003 zu treffen
und die Strafe,
falls sie noch nicht vollstreckt sein sollte, hinsichtlich einer
Gesamtstrafenbildung
zu berücksichtigen oder anderenfalls einen
Härteausgleich zu gewähren.
Rothfuß Ernemann Fischer
Roggenbuck Appl |