BGH,
Beschl. v. 7.9.2006 - 5 StR 364/06
5 StR 364/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7.09.2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 30. März 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitlichen
Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 49 Fällen, davon in 47 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer
Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.3 bis II.49 der
Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte
in diesen Fällen allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
(§ 176 Abs. 1 StGB) schuldig ist.
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Die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich verwirklichten sexuellen
Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
muss entfallen, weil insoweit Verfolgungsverjährung
eingetreten ist. Auch für die letzte vom Angeklagten an seiner
jüngeren Tochter begangene Tat ist hinsichtlich des Vergehens
eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen die
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 174
Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im März
2002 abgelaufen. Die vom Landgericht vorgenommene Anwendung des
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007)
geänderten Fassung, nach der die Verjährung auch bei
Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes war die
Verjährung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB § 78b
Abs. 1 Ruhen 12).
2. Darüber hinaus hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der
Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift der
Bundesanwaltschaft Bezug. Mit ihrer Gegenerklärung vom
29.08.2006 deckt die Revision ebenfalls keinen weiteren Rechtsfehler
auf.
3
Auch der Strafausspruch in den Fällen II.3 bis II.49 der
Urteilsgründe hat Bestand. Der Senat schließt aus,
dass der Tatrichter in diesen Fällen auf niedrigere
Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die
Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach
§ 174 StGB beachtet hätte. Das Landgericht hat
jeweils moderate Strafen verhängt und dabei den Umstand der
gleichzeitigen Verwirklichung zweier Delikte nicht
strafschärfend herangezogen. Die Einzelstrafen in den ersten
beiden Fällen zum Nachteil der älteren Tochter des
Angeklagten sind nicht anders bemessen worden als die Einzelstrafen
für die Vergehen zum Nachteil der jüngeren Tochter
mit ähnlicher Begehungsweise. Schließlich darf auch
die Verwirklichung teilverjährter
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idealkonkurrierender Delikte strafschärfend
berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2001 -
2 StR 75/01).
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