BGH,
Beschl. v. 8.4.2008 - 4 StR 21/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 21/08
vom
8.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.4.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 27. August 2007 im Ausspruch über die
Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die
Vollziehung von insgesamt fünf Jahren der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter verhängten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt angeordnet wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem
Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung sowie
in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der
Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet und bestimmt, dass fünf Jahre und sechs Monate der
verhängten Ge-
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samtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Ferner hat es für die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren
festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gerügt wird, führt
zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur
Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf § 67 Abs. 2 Satz
3 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327)
gestützte Ausspruch, dass Teile der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben verhängten
Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu
vollziehen sind, hält als solcher sachlich-rechtlicher
Nachprüfung stand. Dagegen kann die am Zeitpunkt einer
möglichen Zweidrittelentlassung orientierte Entscheidung des
Landgerichts über die Dauer des Vorwegvollzuges nicht bestehen
bleiben:
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Wird gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der
Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3
dieses Absatzes dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner
Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine
Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine
Halbstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es nahe liegend
erscheint, dass die
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zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine
solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH,
Beschluss vom 18. März 2008 - 1 StR 103/08).
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt fünf
Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und
sechs Monaten und der weiter verhängten Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist
mit sieben Jahren die Hälfte der verhängten, sich
insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur
Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren
gesondert verhängten Strafen angeordneten Unterbringung vgl.
BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). Die
sachverständig beratene Strafkammer ist rechtsfehlerfrei zu
der Überzeugung gelangt, dass angesichts der
Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie
voraussichtlich zwei Jahre dauern werde.
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Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um
einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang
handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges
gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst
festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. März
2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8).
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Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel
des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des
angefochtenen Urteils geführt hat.
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zu unterschreiben.
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