BGH,
Beschl. v. 8.4.2009 - 2 StR 64/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 64/09
vom
8. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. April 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau
vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei
die mittlere Schärfung erheblich unterschritten". Diese
Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt
besorgen, dass das Landgericht als Ansatz für die Bildung der
Gesamtstrafe von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die
Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen
ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist
unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen
Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang
handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365,
366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt jedoch mit
Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der
Strafzumessungsgründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne
den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
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Cierniak Schmitt |