BGH,
Beschl. v. 8.4.2010 - 5 StR 491/09
5 StR 491/09
(alt: 5 StR 109/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Parteiverrats u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 3. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die im Anschluss an die Senatsentscheidung BGHSt 52, 307 erfolgte
Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB
verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art.
103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden
Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer
Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem
Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32,
311, 319; BVerfG [Kammer] NStZ 1990, 537; NJW 1995, 125, 126; BGHSt 41,
101, 111 f.; Dannecker in LK 12. Aufl. § 1 Rdn. 432 ff.,
Fischer, StGB 57. Aufl. § 1 Rdn. 14 ff.). Hier stand zudem die
vollzogene Rechtsprechungsänderung schon vor Tatbegehung in
der fachlichen Diskussion (vgl. BGHSt aaO S. 310 f.).
Soweit die Revision nochmals darauf abhebt, der Angeklagte habe sich in
einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befunden,
berücksichtigen die im angefochtenen Urteil hierzu getroffenen
Feststellungen und Wer-
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tungen die Ausführungen des Senats in der genannten
Entscheidung (BGHSt aaO S. 313) in sachgerechter Weise und sind
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
RiBGH Dr. Brause
Basdorf ist durch urlaubsbedingte Schaal
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Basdorf
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