BGH,
Beschl. v. 8.8.2001 - 2 StR 242/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. August 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II.1. der
Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsverjährung
eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994 bis
1995 in Neukirch (Thüringen) begangen. Danach findet Artikel
315 a Absatz 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 3.
Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 3223)
Anwendung, so daß Verfolgungsverjährung
frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte
(vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und Beschl. v.
25. Juli 2001 - 2 StR 287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor
durch die Beschuldigtenvernehmung vom 5. April 2000 erstmals
unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der anders lautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer
Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die
unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem angestrebten
Ergebnis, nämlich der Verwerfung der Revision als
offensichtlich unbegründet durch Beschluß des
Revisionsgerichts, ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs.
2 Antrag 1).
Jähnke Detter Bode
Otten Elf |