BGH,
Beschl. v. 8.8.2001 - 3 StR 271/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 271/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 8. August 2001 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 6. März 2001 aufgehoben; jedoch werden die
Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in der
Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
sachlichrechtlichen Angriffen. Sie hat in dem aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen
hat die Überprüfung des Urteils keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Revision des Angeklagten rügt zu Recht, daß die
Feststellungen eine Verurteilung wegen schweren Raubes in der
Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
(Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe) nicht tragen.
Danach setzte einer der Mittäter des Angeklagten bei der Tat
eine "langläufige Schußwaffe" bzw. eine
"doppelläufige Schußwaffe" als Drohmittel ein, was
der Angeklagte wußte und billigte. Es ist auch dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen,
daß die Schußwaffe geladen war. Dies ist aber die
Voraussetzung dafür, daß es sich bei der Waffe um
den von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzten
gefährlichen Gegenstand handelt (Tröndle/Fischer,
StGB 50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a m.w.Nachw.). Wäre die
Waffe ungeladen gewesen, käme - wenn sie nicht als
Schlagwerkzeug zum Einsatz gekommen wäre - nur ein schwerer
Raub in der Qualifikation gemäß § 250 Abs.
1 Nr. 1 b StGB (Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe) in
Betracht.
Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch
berührenden Rechtsnorm betrifft (zur gleichgelagerten
Problematik bei § 177 Abs. 3 und 4 StGB vgl. BGH, Urt. vom 28.
Februar 2001 - 3 StR 400/00 - und vom 23. Mai 2001 - 3 StR 62/01),
bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs. Da nicht ausgeschlossen
ist, daß der neue Tatrichter genauere Feststellungen zum
Ladezustand der Waffe treffen kann, kommt eine eigene Sachentscheidung
des Senats nicht in Betracht.
Die zugrundeliegenden Feststellungen sind indes rechtsfehlerfrei
getroffen und können deshalb - einschließlich der zu
den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten -
aufrechterhalten werden. Der neue Tatrichter wird lediglich
zu der Frage, welche der Raubqualifikationen erfüllt ist,
ergänzende Feststellungen treffen, sowie den Schuldspruch
fällen und eine neue Strafe zumessen müssen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |