BGH,
Beschl. v. 8.8.2002 - 4 StR 250/02
4 StR 250/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 19. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen
Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen
Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer
Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der tateinheitlich mit dem
sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangene sexuelle
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB) verjährt. Nach den Urteilsfeststellungen ist diese Tat
im Jahre 1994 begangen worden, so daß die
Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs.
3 Nr. 4 StGB) bei Anzeigeerstattung im Januar 2001 bereits abgelaufen
war. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend
geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt. Es ist auszuschließen, daß bei
Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe milder ausgefallen
wären.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible
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