BGH,
Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 215/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 215/06
vom
8.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8.08.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 6. Februar 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes,
versuchter Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten
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hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der
einschlägig vorbestrafte Angeklagte am 18. oder 19.10.2004
unter Einsatz von Todesdrohungen und Gewalt am Geschlechtsteil der
damals 12jährigen Tochter seiner Partnerin. Danach drohte er
dem Tatopfer, er werde sämtliche Personen umbringen, an denen
dem Kind etwas liege, wenn es "etwas erzählen" würde.
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2. Der Senat ändert den Schuldspruch dahin ab, dass die
Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung
entfällt, weil nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Bedrohung (§ 241 StGB) hinter der damit
zugleich begangenen versuchten Nötigung zurücktritt
(vgl. nur BGHR StGB § 240 Abs. 3, Konkurrenzen 2; BGH,
Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05;
Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 240 Rdn. 63 m.w.N.).
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3. Der Rechtsfolgenausspruch muss insgesamt aufgehoben werden.
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a) Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nicht
bestehen bleiben, weil im Urteil nicht zureichend dargelegt ist, dass
die formellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Nach § 66 Abs. 2 StGB kann neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn jemand drei
vorsätzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, er wegen einer
oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt wird und die (materiellen) Voraussetzungen des
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen.
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Nach Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraussetzungen
der Vorschrift vor, weil der Angeklagte durch Urteil vom 6.09.2004
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf
Fällen - unter Einbeziehung von zehn Monaten
Freifreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und fünf Monaten verurteilt wurde und er nunmehr zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist (UA 36).
Das Landgericht teilt schon nicht - wie erforderlich (vgl.
Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 9, 29) - die im Urteil
vom 6.09.2004 insoweit verhängten Einzelstrafen mit. Im
Übrigen setzt sich das angefochtene Urteil auch nicht damit
auseinander, ob die Verjährungsregelung in § 66 Abs.
4 Satz 3 StGB der Heranziehung der im Urteil vom 6.09.2004
abgeurteilten Taten entgegensteht (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 313;
Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 11). Dies
liegt deshalb nahe, weil die fünf Missbrauchstaten dort -
soweit ersichtlich (UA 10 f.) - im Jahre 1997 begangen wurden und das
hier abgeurteilte Tatgeschehen etwa sieben Jahre später
stattfand. Ob Verjährung wegen § 66 Abs. 4 Satz 4
StGB (Haftzeiten o.Ä.) nicht eingreift, lässt sich
dem Urteil nicht entnehmen.
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b) Die Aufhebung der Maßregel führt zur Aufhebung
auch der festgesetzten Strafe, weil ein Bezug zwischen der auf mehr als
drei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzten Strafe und der angeordneten
Sicherungsverwahrung nicht auszuschließen ist, so dass
dahinstehen kann, ob die Strafe auch deshalb aufgehoben werden
müsste, weil das Landgericht die - nunmehr entfallene -
Verurteilung wegen Bedrohung ausdrücklich
strafschärfend berücksichtigt hat (UA 35).
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Über Strafe und Maßregel muss daher neu entschieden
werden.
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Maatz Kuckein RiBGH Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu
unterschreiben Maatz
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