BGH,
Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 263/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 263/06
vom
8.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.08.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe des Diebstahls in Tateinheit mit
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger
Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen
Diebstahls "im besonders schweren Fall" (Fall II. 1), wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung
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der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer
Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für
Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe
von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus
keinen Erfolg.
Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den
Fällen II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im
Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Aus den zu
diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes,
dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die
Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der
Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis andererseits
nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß
§ 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den
Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch,
weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett durch das
Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl.
§ 242 Rdn. 61 m.w.N.).
Die für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe
verhängte Einzelstrafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher
entfallen.
Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann
ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre
sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und
II. 2 bewusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB
geforderte zusammenfassende Würdigung der Person des
Täters und der einzelnen Straftaten wäre wegen des
identischen Gesamtunrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona-
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ten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen
Einzelfreiheitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB
gesetzte Grenze".
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |