BGH,
Beschl. v. 8.8.2007 - 2 StR 285/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 285/07
vom
8.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.8.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 12. Februar 2007 im Ausspruch über die
Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall II. 3 der
Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung in zwei
Fällen (II. 2, II. 7), gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Fahren ohne
Fahrerlaubnis (II. 1), unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln (II. 3), Nötigung in Tateinheit mit
Fahren ohne Fahrerlaubnis (II. 4), versuchter Nötigung (II. 5)
und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch
und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (II. 6) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen
eingelegte Revision hat mit der Sachrüge nur in dem aus der
Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe führte der
Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts einen
Cannabis-Joint mit sich. Für diesen unerlaubten Besitz von
Betäubungsmitteln hat das Landgericht eine
Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt.
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Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, weil die
Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen
Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) vom Landgericht nicht
erkennbar geprüft worden ist. Die Verhängung einer
mehrmonatigen Freiheitsstrafe für den Besitz einer nicht
näher festgestellten, jedenfalls sehr geringen Menge Cannabis
in Form eines Joints legt im Übrigen die Annahme nahe, das
Landgericht habe den Schuldgehalt dieser Tat nicht hinreichend
abgewogen.
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2. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Einzelstrafe kann auch
deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Bildung der Gesamtstrafe,
in welche sie einbezogen wurde, ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist.
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Das Landgericht hat Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Monaten
(II. 1 und II. 7), zweimal einem Jahr (II. 2 und II. 4), einmal 10
Monaten (II. 6), acht Monaten (II. 5) und drei Monaten (II. 3)
verhängt. Die Gesamtstrafe von vier Jahren hat es "unter
nochmaliger Abwägung der vorgenannten
Strafzumessungsgesichtspunkte sowie ergänzender
Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen
Zusammenhangs" gebildet (UA S. 31). Diese im Wesentlichen formelhafte
Erwägung konnte die Erhöhung der Einsatzstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten auf vier Jahre nicht rechtfertigen,
namentlich auch deshalb, weil der einzige gesamtstrafenspezifische
Gesichtspunkt, den das
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Landgericht erwähnt hat, ein den Angeklagten entlastender,
für engere Zusammenziehung sprechender Zumessungsgrund war.
Der Senat kann anhand der unzureichenden Begründung nicht
prüfen, ob der Tatrichter die Gesamtstrafenzumessung
gemäß § 54 StGB, die ein
eigenständig zu begründender Zumessungsschritt ist
(vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl., § 54 Rdn. 13 m.w.N.),
anhand zutreffender Maßstäbe vorgenommen hat.
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3. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch
noch in den Strafaussprüchen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Dass der Angeklagte in den Fällen II. 1
und II. 4 nicht auch jeweils wegen tateinheitlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
verurteilt worden ist - was auch bei der Strafzumessung zu seinen
Lasten hätte gewertet werden müssen -, beschwert ihn
nicht.
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Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck |