BGH,
Beschl. v. 8.8.2008 - 2 StR 337/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 337/08
vom
8. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. August 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 8. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter
Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und
die in jenem Urteil verhängten weiteren Maßnahmen
aufrechterhalten. Seine auf die Sachrüge gestützte
Revision hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
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1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den
Strafausspruch richtet.
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2. Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie die
Nichtanwendung von § 64 StGB rügt. Das Landgericht
hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte
betäubungsmittelabhängig ist, dass also ein Hang im
Sinne von § 64 Satz 1 StGB vorliegt. Die abgeurteilte Tat
beging er, um sich Betäubungsmittel zu verschaffen. Eine
Unterbringung gemäß § 64 StGB hat das
Landgericht gleichwohl mit der Begründung abgelehnt, nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. bestehe
keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten; die
abgeurteilte Tat habe "Singulärcharakter" (UA S. 17).
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Mit dieser Begründung durfte, wie die Revision und der
Generalbundesanwalt übereinstimmend zutreffend dargelegt
haben, die Anordnung der Maß-regel nicht abgelehnt werden. Es
ist schon rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht zur
Begründung der Prognose allein auf das Gutachten des
Sachverständigen stützt, denn die Frage der
Erheblichkeit zukünftiger Straftaten ist eine Rechtsfrage, die
nicht der Beurteilungskompetenz eines Sachverständigen
unterfällt.
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Selbst wenn man die Formulierung des Urteils nur als
missverständlichen Hinweis auf die vom
Sachverständigen vorgetragene Tatsachengrundlage versteht,
wird die Wertung von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte
wurde u. a. im Jahr 2006 wegen räuberischen Diebstahls zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt; von dem entwendeten Geld hatte er
Drogen gekauft. Auch weitere Vortaten standen im Zusammenhang mit der
Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten. Der jetzigen
Verurteilung lag ein Raub u. a. von Methadon und Crack zugrunde, den
der Angeklagte kurz nach dem Ende eines erfolglosen Therapieaufenthalts
beging; zur Tatzeit stand er unter Bewährung. Es
drängt sich daher auf, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte
werde aufgrund seiner Abhängigkeit weitere Straftaten,
insbesondere solche der Beschaffungskriminalität begehen, die
deutlich über das Niveau von Bagatelltaten hinausge-
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hen und daher als erheblich anzusehen sind. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verweisung auf die
Möglichkeit des § 35 BtMG zur Begründung des
Absehens von der Maßregelanordnung nicht geeignet (vgl.
Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 2 b mit Nachw. zur Rspr.).
Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Die Feststellungen
können auch insoweit bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen sind möglich. Für die neue Verhandlung
weist der Senat darauf hin, dass auch das vom Landgericht angenommene
Kriterium für die Maßregelanordnung, eine
Entziehungskur sei "nicht von vornherein aussichtslos" (UA S. 17),
falsch ist. Das galt, wie der Bundesgerichtshof vielfach entschieden
hat, bereits nach früherem Recht, ergibt sich nun aber auch
offensichtlich aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB i.d.F.
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (vgl. Fischer aaO Rdn. 18 f.).
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |