BGH,
Beschl. v. 8.12.2004 - 1 StR 483/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 483/04
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2004
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahr en im Fall II. 2. der Ur teilsgründe
eingestellt, so-
weit der Angeklagte wegen 37 Fällen des sexuellen
Miß-
brauchs von Schutzbefohlenen, begangen bis zum 23. Ja-
nuar 1999, verurteilt worden ist. Insoweit tr ägt die Kosten
des Verfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen die Staatskasse,
b) das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Juni
2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 90 Fällen
sowie
wegen sexuellen Mißbr auchs von Schutzbefohlenen in 33
Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel im Revisi-
onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
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Gründe:
Dem Angeklagten liegt zur Last, seine Adoptivtochter in
einer Vielzahl
von Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Das
Landgericht hat ihn deshalb we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch
von Schutzbefohlenen in 90 Fällen sowie wegen sexuellen
Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 70 weiteren Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahr en verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Außerdem hat es den
Angeklagten verurteilt, 8.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozent über
dem jeweiligen Basiszins ab 18. Mai 2004 an die Nebenklägerin
zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer auf eine
Verfahrens-
rüge und die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel bleibt im wesent-
lichen ohne Er folg.
I.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt
hat, ist in
den 90 unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellten
Fällen der jeweils tateinheit-
lich mit dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangene
sexuelle Mißbrauch
einer Schutzbefohlenen verjährt. Die Verjährungsfrist
für sexuellen Mißbrauch
einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß
§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die
Verjährung wurde am 23. Januar 2004 durch Er laß des
Haftbefehls gegen den
Angeklagten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr . 5 StGB). Da
die Taten un-
ter II. 1. der Urteilsgründe sämtlich vor diesem
Zeitpunkt begangen worden
sind, entfällt in diesen Fällen die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangenen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen.
Der Ver jährung steht nicht entgegen, daß
die Vergehen tateinheitlich mit
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sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei
Tateinheit unter-
liegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjähr ung (vgl.
u. a. BGH, Be-
schluß vom 23. Juli 2004 - 2 StR 158/04). Auch die am 1.
April 2004 in Kraft
getretene Neufassung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hindert hier
die Entstehung
der Verfolgungsverjährung nicht, da die Taten bereits vor
Inkrafttreten der Ge-
setzesänderung verjährt waren (BGH aaO).
2. Hinsichtlich der unter II. 2. der Urteilsgründe
abgeurteilten 70 Verge-
hen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen besteht in
37 Fällen das
Verfahrenshindernis der Verjährung, da diese ebenfalls vor dem
23. Januar
1999 begangen wurden. In diesem Tatkomplex - Zeitraum zwischen dem
14. und dem 18. Geburtstag der Geschädigten - hat das
Landgericht unter Vor-
nahme erheblicher Sicherheitsabschläge insgesamt 106 zeitlich
im einzelnen
eingeordnete Tathandlungen, davon 93mal Oralverkehr und 13mal Analver-
kehr , festgestellt, indem es von einem durchschnittlich alle zwei
Wochen (in
den neun Monaten zwischen dem 1. November 1999 und dem 31. Juli 2000
jedoch nur einmal monatlich) stattgefundenen Oralverkehr sowie von
einem pro
Quartal (ausgenommen der Zeitraum 1. November 1999 bis 31. Juli 2000)
dur chgeführten Analverkehr ausgeht. Im Hinblick darauf,
daß die Staatsanwalt-
schaft insoweit nur 70 Fälle angeklagt hatte, hat das
Landgericht "zu Gunsten"
des Angeklagten "mangels anderer aus der Anklage ersichtlicher
Kriterien da-
zu, auf welche Einzelfälle die Staatsanwaltschaft insoweit
ihren Strafverfol-
gungswillen erstrecken wollte, für die Strafzumessung die 70
Fälle mit dem ge-
ringsten Schuld- und Unrechtsgehalt" herangezogen, indem es
sämtliche 13
Fälle des Analverkehrs ausgeschieden und von den 93
Fällen des Oralver-
kehr s die 70 letzten Taten berücksichtigt hat. Insoweit hat
es für die 45 letzten
Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
vor dem Auszug des
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Angeklagten (1. November 1999) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von
neun
Monaten und für die 25 Fälle zwischen dem Auszug des
Angeklagten und dem
18. Geburtstag der Geschädigten jeweils eine Einzelstrafe von
sieben Monaten
verhängt.
Diese Ver fahrensweise wirkt sich angesichts des
Verjährungszeitpunk-
tes (23. Januar 1999) im Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten aus.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus der
Anklageschrift
der Vorwurf eines ohne zeitliche Zäsur auch nach dem 14.
Geburtstag der Ge-
schädigten weiter andauernden strafbaren Ver haltens
des Angeklagten, wel-
ches - so auch nach den Feststellungen des Landgerichts - zwischen dem
Aus-
zug des Angeklagten aus der Ehewohnung und dem Einzug der
Geschädigten
bei diesem vorübergehend in seiner Häufigkeit
nachließ, danach aber wieder
zunahm. Unbeschadet dessen, daß das Landgericht somit Taten
abgeurteilt
hat, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage waren, führ
t seine Ver-
fahrensweise dazu, daß von den von ihm herangezogenen Taten
nur 25 ver-
jährt wären, weitere 45 dagegen nicht.
Das Landgericht wär e deshalb gehalten gewesen, die
angeklagten 70
Fälle entsprechend den von ihm getroffenen Feststellungen dem
Anklagezeit-
raum 12. März 1997 bis 12. März 2001 zuzuordnen.
Anhand der Urteilsfeststel-
lungen kann der Senat diese Zuordnung selbst vornehmen: Zwischen dem
Ein-
tritt der Verjährung (23. Januar 1999) und dem Auszug des
Angeklagten aus
der Ehewohnung (1. November 1999) liegen 40 Wochen. Von den insgesamt
festgestellten 106 Einzeltaten (93 Fälle des Oralverkehrs, 13
Fälle des Anal-
verkehrs) entfallen auf den verjähr ten Zeitraum vom 12.
März 1997 bis 23. Ja-
nuar 1999 insgesamt 55 Einzeltaten, davon 48mal Oralverkehr und
siebenmal
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Analverkehr. Nicht ver jährt wären somit 51 Taten,
davon 45 Fälle des Oralver-
kehr s und sechs Fälle des Analverkehrs.
Die Umrechnung von insgesamt 106 auf 70 Einzeltaten
führt dazu, daß
37 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen verjährt sind, dage-
gen verbleiben 33 Fälle strafbar. Die gebotene
Änderung des Schuldspruchs
führt zum Wegfall von 37 Einzelstrafen in Höhe von
jeweils neun Monaten.
II.
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren
Sach-
verständigengutachtens hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Das Gutachten
des aussagepsychologischen Sachverständigen enthält
keine offensichtlichen
Methodenfehler. Das Landgericht hat sich mit den von der Revision
behaupte-
ten methodischen Mängeln auseinandergesetzt und im
Ablehnungsbeschluß
dar gelegt, weshalb diese nicht bestehen. Eine solche
Überprüfung der einge-
führten Methodenkritik durch den Tatrichter ist
revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen (vgl. BGH NStZ 2001, 45). Die Kammer hat im einzelnen
dargelegt,
daß der Gutachter die Möglichkeit einer suggerierten
Aussage erörter t und
nachvollziehbar abgelehnt hat. Eine bewußt falsche
Belastung hat er ebenso
ausgeschlossen wie die Rachehypothese. Mit dem von der
Nebenklägerin ein-
ger äumten gelegentlichen Alkohol- und
Cannabismißbrauch, welcher nach
dem Tod ihres Freundes er folgte, hat sich der Sachverständige
ebenfalls aus-
drücklich auseinandergesetzt. Der von der Revision
behauptete Widerspruch
in den Darlegungen des Sachverständigen hinsichtlich der
Realkennzeichen
ergibt sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen nicht.
Daß angesichts der
sich ständig wiederholenden Praktiken des Angeklagten im
vorliegenden Fall
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weniger Realkennzeichen in der Aussage der Geschädigten
vorlagen, hat der
Sachverständige erkannt und im Rahmen der Aussageanalyse
berücksichtigt.
Wenn die Revision in ihrem Beweisantrag somit nur einzelne Aspekte als
nicht
detailliert genug oder gar als unzureichend erörtert und die
Strafkammer die
meisten Zweifel an dem Gutachten für ausger äumt
ansieht, ist die Revisions-
behauptung nicht bewiesen, das erstattete Gutachten genüge
nicht den Anfor-
der ungen der Entscheidung BGHSt 45, 164 ff. .
III.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die
allgemeine Sachr ü-
ge hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat die gebotene umfassende Würdigung der
erhobenen Be-
weise vorgenommen. Wenn es sich - wie geschehen - im Ergebnis tr otz
Man-
gels an einer signifikanten Anzahl von Realkennzeichen im Hinblick auf
den
Routinecharakter des Gesamtgeschehens von der Glaubwürdigkeit
der Bela-
stungszeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt
hat, ist dies
vom Revisionsgericht hinzunehmen.
IV.
Die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jah-
ren kann bestehen bleiben.
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1. Die Strafkammer hat für 160 Taten Einzelstrafen
verhängt, die in der
Summe 2.236 Monate er geben. Als Folge der vom Senat vorgenommenen Ver-
fahrensbeschränkung fallen 37 Taten weg, die insgesamt 333
Monate Frei-
heitsstrafe ergeben. Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren
gleichwohl in zumindest entspr echender Anwendung von § 354
Abs. 1, 1a, 1b
StPO nF bestehen lassen.
a) Nach Wegfall eines kleinen Teils von verhängten
Einzelstrafen konn-
te schon vor der Neufassung von § 354 StPO die Gesamtstrafe
bestehen blei-
ben, wenn sie sich aufgrund der Sachlage, insbesondere auch aus
der Zahl
und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres
gerechtfertigt hat (st.
Rspr., vgl. nur BGH wistra 1999, 28, 29 m. w. N.). Hieran hat sich
durch die
Änderung des § 354 StPO durch das Erste Gesetz zur
Modernisierung der Ju-
stiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2203) nichts
geändert (vgl.
BTDrucks. 15/3482 S. 60).
b) Der Senat braucht jedoch nicht zu prüfen, ob die genannten
Voraus-
setzungen hier bejaht werden können, da nunmehr die hier
verhängte Gesamt-
strafe auch unabhängig davon bestehen bleiben kann. Allerdings
sind sämtli-
che Fallgestaltungen, in denen § 354 StPO nF die Befugnis des
Revisionsge-
richts zu eigener Sachentscheidung erweitert, ihrem Wortlaut nach
solche, in
denen die Gesetzesverletzung "nur" die Zumessung der Rechtsfolgen
(§ 354
Abs. 1a Satz 1 StPO nF) oder "nur" die Bildung der Gesamtstrafe
(§ 354
Abs. 1b Satz 1 StPO nF) betrifft. Dies betrifft Fallgestaltungen, in
denen der
Rechtsfehler in dem Strafzumessungsakt selbst liegt, z. B. bei einem
Verstoß
gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) oder der
Berücksich-
tigung einer nach Maßgabe des BZRG nicht
berücksichtigungsfähigen Vorstr a-
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fe. Bei einer fehlerhaften Gesamtstrafenbildung - sei es aus allein im
anhängi-
gen Verfahren verhängten Einzelstrafen (§§
53, 54 StGB), sei es bei einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB i. V.
m. §§ 53, 54 StGB) -
kann es sich dabei z. B. um eine Nichtbeachtung der Grenze des
§ 54 Abs. 2
Satz 1 StGB oder um die unzutreffende Beurteilung der Zäsurwir
kung einer
schon rechtskräftig verhängen Strafe handeln. Diese
Voraussetzungen liegen
dagegen nicht vor, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen
Einzel-
strafen deshalb wegfällt, weil der ihr zu Grunde liegende
Schuldspruch ( hier:
wegen Verjährung) nicht aufrecht erhalten bleiben kann.
2. Hier betrifft der Fehler nicht "nur" die Gesamtstrafenbildung,
sondern
es liegt ein Fehler hinsichtlich des Schuldspruchs vor, der sich
(möglicherwei-
se) auf die Gesamtstrafenbildung auswirkt. Entsprechendes gilt
für eine Einzel-
strafe, wenn der ihr zu Gr unde liegende Schuldspruch zwar nicht
bestehen
bleiben kann, das Revisionsgericht aber selbst die gebotene
Änderung des
Schuldspruchs vornehmen kann (vgl. hierzu Kuckein in KK 5. Aufl.
§ 354 Rdn.
12 ff., 15 m. w. N.).
Der Senat braucht der Frage nicht näher nachzugehen,
ob sich aus
§ 354 Abs. 1b Satz 2 und 3 StPO nF und den darin enthaltenen
Inbezugnah-
men auf § 354 Abs. 1 und 1a StPO nF ohne weiteres unmittelbar
ergibt, daß
dem Revisionsgericht auch in den aufgezeigten Fallgestaltungen eine
eigene
Sachentscheidung möglich sein soll. Jedenfalls ergibt sich
dies nämlich aus
dem Sinn und Zweck der neuen Bestimmungen ( zur analogen Anwendung ver-
fahrensrechtlicher Bestimmungen vgl. Meyer-Goßner
StPO 47. Aufl., Einl.
Rdn. 198 m. w. N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sie
"Zurückver-
weisungen ... wegen solcher Fehler ... vermeiden, die ohne neue
Tatsachen-
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feststellungen unschwer in der Revisionsinstanz ... behoben werden
können".
Damit "sollen die Ressourcen der Justiz sinnvoll eingesetzt und das
Verfahren
beschleunigt werden" (BTDrucks. 15/3482 S. 60). Diese Voraussetzungen
sind
offenbar gegeben, wenn eine neue Hauptverhandlung über den
Schuldspruch
nicht mehr erforderlich ist, die vom Tatrichter getroffenen
Feststellungen die
erforder liche Grundlage für eine Strafzumessung bilden, im
Falle der Gesamt-
strafenbildung dann, wenn die Einzelstrafen feststehen und (auch) die
Feststel-
lungen getroffen sind, die die bei einer Gesamtstrafenbildung
erforderliche Ge-
samtabwägung ermöglichen. Diese für eine
eigene Entscheidung des Revisi-
onsgerichts erforder lichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die Taten
und die
jeweiligen Einzelstrafen stehen fest, die im übrigen
erforderlichen Feststellun-
gen liegen ebenfalls vor. Daß eine neue tatrichterliche
Hauptverhandlung in-
soweit neue, für den Angeklagten günstige
Erkenntnisse ergeben könnte, ist
nicht ersichtlich. Angesichts von Zahl und Gewicht der verbleibenden
Taten,
den für sie ausgeworfenen Einzelstrafen und den Folgen der
Taten für das
Tatopfer und aller sonstiger im angefochtenen Urteil getroffener
für die Straf-
zumessung bedeutsamer Feststellungen hält der Senat trotz der
im dargeleg-
ten Umfang eingetretenen Verjährung eines Teils der Taten die
Gesamtstr afe
von vier Jahren für angemessen (vgl. auch BGH,
Beschluß vom 9. November
2004 - 3 StR 382/04).
Nack
Wahl
Boetticher
Elf
Graf
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 354 Abs. 1a und 1b
Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts bei nicht
rechtsfehlerfreiem
Strafausspruch.
BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -
Landgericht Waldshut-
Tiengen
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