BGH,
Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 362/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 362/04
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und des Beschwer
deführers am 8.
Dezember 2004 gemäß
§ 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit
die Einziehung des Pkw
Marke BMW, amtliches
Kennzeichen
, angeordnet
wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wir
d die Sache zu neuer
Verhand-
lung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln
in nicht ger inger Menge
zu einer Freiheitsstr afe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, das
sichergestellte Kokain nebst
Verpackungsmaterial und Tasche
und den sichergestellten Pkw
BMW, amtli-
ches
Kennzeichen
, eingezogen. Die mit
der Sachrüge begründete
Revision des Angeklagten hat
in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegr ündet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Angeklagte betreibt in Spanien eine Firma, die sich
hauptsächlich
mit dem An- und Verkauf und der Vermietung von Kraftfahrzeugen,
vorwiegend
deutscher Hersteller, befaßt. Wegen des An- und
Verkaufs der Kraftfahrzeuge
hielt er sich oft in
Deutschland auf. Im November
2003 wurde der Angeklagte
von Rauschgifthändlern
beauftragt, in Frankfurt am
Main eine Lieferung von
Kokain, abgefüllt in flüssiger Lösung in
drei Flaschen, entgegenzunehmen und
an weitere Abnehmer zum gewinnbringenden Weiterverkauf zu
übergeben. Am
4. November 2003 reiste der Angeklagte
mit seinem BMW, spanisches Kenn-
zeichen
, in Begleitung eines
Angestellten namens "F.
" nach
Deutschland ein. Ob er
die Flaschen mit Kokainlösung
mit sich führte, konnte
nicht festgestellt werden. Der
BMW des Angeklagten wurde am
4. November
2003 im Parkhaus
W.
-Straße in Fr ankfurt
am Main abgestellt und blieb
dor t bis zum 19. November 2003. Da während dieser
Zeit die fällig gewordene
Parkgebühr nicht bezahlt wurde, war das
Fahrzeug durch eine Parkkralle blo-
ckiert worden. Der Angeklagte befand sich vom 4. bis zum 18. November
2003
nicht ununterbrochen in Frankfurt am Main, sondern flog für
einige Tage zurück
nach Spanien und hielt sich
zwei Tage in Zürich auf.
Am 18. November 2003
wurden ihm in der
Nähe des Parkhauses
W.
-Straße von "F.
" drei
Flaschen mit Kokainlösung übergeben,
die der Angeklagte in einem angemie-
teten Pkw Opel Corsa deponierte. Bei der Durchsuchung des BMW wurde
kein
Kokain festgestellt, allerdings schlug der eingesetzte
Spürhund an.
2. Diese Feststellungen tragen
den Ausspruch der Einziehung
nicht.
Zwar können gemäß § 74
Abs. 1 StGB als Tatwerkzeuge nicht nur solche Ge-
genstände eingezogen werden,
die zur eigentlichen Begehung
der Tat Ver-
wendung finden bzw. nach der Planung des
Täters hierzu bestimmt sind, son-
der n alles, was die Tat
überhaupt ermöglicht und zu ihrer
Durchführung dient
oder hierzu erforderlich ist.
Gegenstände, die sowohl
zur Tatbegehung als
auch weiteren Zwecken dienen,
unterliegen gleichwohl der
Einziehung (vgl.
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teren Zwecken dienen,
unterliegen gleichwohl der
Einziehung (vgl. BGHR
StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch
reicht die nur gelegentliche Benutzung
eines Gegenstandes im
Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich
ist
dar über hinaus, daß sein Gebrauch gezielt die
Verwirklichung des deliktischen
Vorhabens fördert bzw.
nach der Planung des Täters fördern soll
(vgl. BGHR
StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7) . Aus
dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht
mit der notwendigen Sicherheit, daß die Fahrt mit dem BMW
nach Deutschland
und in das Parkhaus
am 4. November 2003 ber
eits der Vorbereitung oder
Durchführung des Betäubungsmittelgeschäfts
diente. Die eigentliche Übergabe
fand am 18. November
2003 statt; an diesem
Tag stand der BMW mit
einer
Parkkralle gesichert im
Parkhaus. Angesichts des
Umstandes, daß der Ange-
klagte vom 4. bis zum
18. November 2003 nicht
ununterbr ochen in Frankfurt
am Main war, erschließt sich auch nicht ohne weiteres,
daß das Aufsuchen des
späteren Tatorts mit dem Pkw BMW
zwei Wochen vor der
Übergabe des Be-
täubungsmittels bereits die Verwirklichung des
Betäubungsmittelgeschäfts för-
der n sollte.
Rissing-van
Saan
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
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