BGH,
Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 451/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 451/04
vom
8. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbun-
desanwalts und der
Beschwerdeführer am 8.
Dezember 2004 gemäß
§ 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2004 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons
Marke Motorola des Angeklagten mit
SIM-Karte sowie die Ein-
ziehung eines Bargeldbetr ages von 630 Euro
angeordnet wur-
den.
2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das vorgenannte
Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit die Einziehung
eines Mobiltelefons Motorola V
70 des Angeklagten mit SIM-
Karte angeor dnet wurde.
3. Im Umfang der Aufhebung wir
d die Sache zu neuer
Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel,
an eine andere Str afkammer
des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Auf die Revision
der Angeklagten
P. wird das
vorgenannte
Urteil im Schuldspruch dahin geänder t, daß die
Angeklagte des
unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 -
Gründe:
1. Die Revisionen der
Angeklagten K. und
Y. sind
unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die
Schuldsprüche wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in zwei
Fällen,
davon in einem Fall
in Tateinheit mit Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht
ger inger Menge, und gegen die Strafausspr üche wenden. Die
Überprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit
Rechtsfehler nicht
ergeben.
Dagegen hält die Anordnung der Einziehung von jeweils einem
Mobilte-
lefon nebst SIM- Karte gegen die Angeklagten sowie
eines Bargeldbetrags von
630 Euro gegen den Angeklagten K. der rechtlichen
Prüfung nicht stand. Aus
dem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß
die genannten Gegenstän-
de zur Begehung der
Taten verwendet worden sind.
Soweit das Landgericht
pauschal auf § 33 BtMG verwiesen hat (UA S. 22) , ist nicht
ersichtlich, daß die
Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BtMG vorgelegen haben.
Da weitergehende Feststellungen, gegebenenfalls auch zu den
Voraus-
setzungen des § 73 StGB, nicht ausgeschlossen sind,
war die Sache insoweit
zurückzuverweisen.
2. Die Verur teilung der Angeklagten
P. auch wegen
(täterschaftlichen)
Handeltreibens mit dem an die
Angeklagten K. und
Y. im Auftrag des Liefe-
ranten "B. "
überbrachten Kokains wird
von den Feststellungen nicht
getr a-
gen. Daß die Angeklagte das Bestr eben
hatte, der in sie gesetzten Erwartung
und ihrer Verantwortung gerecht
zu werden, begründet,
wie der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt
hat, kein wir tschaftliches Eigeninter esse, das
eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
rechtfertigen würde.
- 4 -
Da weitergehende Feststellungen nach den
Umständen des Falles aus-
geschlossen sind, war der
Schuldspruch hinsichtlich des Besitzes von Kokain
dahin zu änder n,
daß die Angeklagte
der Beihilfe zum Handeltreiben
mit Be-
täubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit
mit Besitz von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Aus den vom Generalbundesanwalt
zutreffend hervorgehobenen Grün-
den kann im Ergebnis
ausgeschlossen werden, daß
der Strafausspruch von
dem Rechtsfehler beeinflußt war, denn
wegen des tateinheitlich verwirklichten
Delikts war der anzuwendende Strafrahmen nicht berührt.
Auch die Einziehungsanordnung
gegen die Angeklagte
P. begegnet
keinen rechtlichen Bedenken,
weil sie ihr Mobiltelefon
zur Dur chführung der
konkr eten Tat eingesetzt hat.
Die weitergehende Revision war
daher gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Rissing-van
Saan
Otten
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
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