BGH,
Beschl. v. 8.12.2009 - 5 StR 418/09
5 StR 418/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im
Maßstab 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren
Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in
Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den
Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestrafung durch
Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss
vom heutigen Tage - 5 StR 433/09 - zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt).
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