BGH,
Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 652/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 652/99
vom
8. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar
2000 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4,
357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 3. September 1999, auch soweit es den
Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch wie folgt neu
gefaßt:
Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, der
gefährlichen Körperverletzung in zwei
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter
Nötigung und mit Unterschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und K. "der
Körperverletzung in jeweils einem Falle, der
gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit
versuchter Nötigung und Bedrohung in Tatmehrheit mit
Unterschlagung sowie des Diebstahls" schuldig gesprochen. Es hat den
Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten und den Mitangeklagten K. , der keine Revision eingelegt hat,
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte M. die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur
Abänderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der
Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen
Unterschlagung verhängten Einzelfreiheitsstrafe; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Im Fall III 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne
Rechtsfehler eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen
gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche
Verurteilung wegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil
§ 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung
zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2).
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des
Landgerichts, die Unterschlagung der Stereoanlage und des "Diskman",
die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, stehe in
Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung und
der versuchten Nötigung. Da das Landgericht lediglich zu
Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, daß
Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einer Wegnahme der von den
Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, mußte es vielmehr -
wiederum unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu Gunsten der
Angeklagten von dem diesem günstigeren
Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgehen (vgl. BGH NStZ
1983, 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2 und
4).
Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4
der Urteilsgründe führt zum Wegfall der wegen
Unterschlagung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs
über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des
Schuldspruchs das Gewicht des Schuldvorwurfs nicht berührt.
Die Änderung des Schuldspruchs im Fall III 4 der
Urteilsgründe ist entsprechend § 357 StPO auf den
Mitangeklagten K. zu erstrecken. Daß die
Schuldspruchänderung auf die gegen diesen Angeklagten
verhängte Einheitsjugendstrafe wegen des unverändert
gebliebenen Schuldumfangs keine Auswirkungen hat, steht der Erstreckung
der Revision nicht entgegen (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1997, 379 m.w.N.).
Soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. November 1998
begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall III 3
der Urteilsgründe) im Tenor des angefochtenen Urteils nicht
aufgeführt ist, handelt es sich - wie Tatschilderung,
rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der
Bemessung der gegen den Beschwerdeführer insoweit
verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten belegen - um
ein offensichtliches Fassungsversehen, das der Senat
demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs
berichtigt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Auf.
§ 354 Rdn. 33).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic |