BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 3 StR 479/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 479/01
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 27. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Insbesondere verhilft es der Revision nicht zum Erfolg, daß
das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe unmittelbar vor
dem lebensgefährdenden Einsatz des Messers darauf,
daß ihm das Tatopfer auf die Schulter klopfte, mit dem Ausruf
"Was? Du willst mich angreifen?" reagiert, nicht zum Anlaß
für die Erörterung einer
vorsatzausschließenden Putativnotwehr genommen hat. Denn im
Hinblick auf das vorausgegangene, völlig friedlich verlaufene
Gespräch stellte sich der - nicht angedrohte - sofortige
Messereinsatz auch dann nicht als erforderliche Verteidigungshandlung
dar, wenn der Angeklagte sich, wie seinem Ausruf entnommen werden
könnte, von dem Tatopfer irrig angegriffen glaubte. Auf der
unterlassenen Erörterung der Putativnotwehr kann das Urteil
daher nicht beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |