BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 4 StR 549/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 549/01
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8.
Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 8. Juni 2001 in den die Fälle der
Körperverletzung und gefährlichen
Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe)
betreffenden Einzelstrafaussprüchen und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Körperverletzung
und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach
§§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen das Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Ferner
erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
angefochtenen Urteils.
Die Revision hat nur zu den in den Fällen wegen
Körperverletzung und gefährlicher
Körperverletzung (II 3 der Urteilsgründe)
verhängten Einzelstrafen und zum Gesamtstrafenausspruch
Erfolg. Im übrigen ist sie - wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 2001 zutreffend
ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat in den drei bezeichneten Fällen
strafschärfend nicht nur gewertet, daß der
Angeklagte - wogegen er sich ausdrücklich nicht wendet -
vorbestraft ist, sondern ihm jeweils auch angelastet, er sei
"Bewährungsversager" (UA 34, 35, 36). Daß dies
tatsächlich der Fall ist, kann den Urteilsgründen
aber nicht entnommen werden. Darin ist bei den Angaben zur Person des
Angeklagten nur eine insoweit maßgebliche frühere
Verurteilung mitgeteilt, und zwar ein auf ein Jahr Freiheitsstrafe mit
Bewährung lautendes Urteil des Amtsgerichtes Hamm vom 7. Mai
1997, rechtskräftig seit dem 15. Mai 1997 (UA 6). Das Urteil
verhält sich aber nicht dazu, wann die Bewährungszeit
geendet hat. Darauf kam es jedoch schon deshalb an, weil entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts als "Bewährungsversagen"
nur ein Verhalten innerhalb der Bewährungszeit entsprechend
der Regelung des § 56 f StGB in Betracht kommt. Die Mitteilung
der Bewährungszeit war - anders als im Fall II 1 a der
Urteilsgründe (vgl. UA 31) - auch nicht ausnahmsweise mit
Blick auf § 56 a StGB entbehrlich, weil Tatzeit der
Körperverletzungshandlungen erst Januar 2001 war.
Der aufgezeigte Darlegungsmangel zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen
im Fall II 3 der Urteilsgründe. Denn der Senat kann nicht mit
genügender Sicherheit ausschließen, daß
das Landgericht ohne die beanstandete Erwägung in diesen
Fällen auf noch mildere Strafen erkannt hätte. Die
Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach
sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht
berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies
schließt ergänzende Feststellungen zur Dauer der
Bewährungszeit nicht aus.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung
des angefochtenen Urteils ist gegenstandslos. Über die Kosten
des Verfahrens hat der neue Tatrichter insgesamt neu zu entscheiden.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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