BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 4 StR 566/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 566/01
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stendal vom 14. August 2001 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in zwei Fällen und wegen
gefährlicher Körperverletzung in einem Fall unter
Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Stendal" vom 16.
September 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch
wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Strafausspruch begegnet indessen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei allen drei Taten die
- wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen
ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet. Dabei hat es
übersehen, daß es sich bei der gewichtigeren Strafe
aus dem Urteil des Amtsgerichtes Stendal vom 16. September 1999 um die
gesamtstrafenfähige und deshalb einbezogene Strafe handelt,
die, weil die Tatzeit in der vorliegenden Sache vor jener Verurteilung
liegt, eben keine eine Warnfunktion auslösende Vorstrafe
darstellt, so daß als einzige Vorbelastung nur die - relativ
geringfügige, bei Tatbegehung zwei Jahre und bei
Urteilsverkündung fünf Jahre zurückliegende
Verurteilung vom 17. Juni 1996 zu zehn Tagessätzen zu je 15 DM
wegen des Gebrauchs eines unversicherten Fahrzeugs verbleibt".
Dem tritt der Senat bei. Er kann nicht mit letzter Sicherheit
ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Schriftsatz des
Verteidigers vom 4. Januar 2002 hat vorgelegen.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |