BGH,
Beschl. v. 8.1.2002 - 4 StR 567/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 567/01
vom
8. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 23. August 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die
Tagessatzhöhe für die verhängten
Einzelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe
für die Einzelgeldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber
auch dann, wenn, wie hier, aus den Einzelgeldstrafen und
Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist
(BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3
Tagessatzhöhe 1).
Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den
Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest (BGHR StGB
§ 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2), der einen Euro
beträgt (Art. 21 des Gesetzes zur Einführung des Euro
in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der
Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 13. Dezember 2001, BGBl I 3574, 3578).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovic Ernemann |