BGH,
Beschl. v. 8.7.2003 - 4 StR 246/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 246/03
vom
8.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 8.7.2003
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 18. Februar 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die
tateinheitliche
Verurteilung wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
entfällt,
b) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte "wegen Brandstiftung in Tateinheit
mit schwerer Brandstiftung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs
Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet.
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Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des
Schuldspruchs und zur Aufhebung
des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es
unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte sowohl den Tatbestand
der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch die
Tatbestände der
schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1
und 2 StGB verwirklicht. Dies
rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Tateinheit zwischen der
einfachen
und der schweren Brandstiftung. Bei der Inbrandsetzung ein und desselben
fremden Gebäudes wird vielmehr der Tatbestand der
Brandstiftung nach
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren
Brandstiftung gemäß
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001,
765). Der Senat kann
den Schuldspruch entsprechend ändern und den Strafausspruch
bestehen lassen,
da der Unrechtsgehalt der Brandstiftung in dem Schuldspruch wegen
schwerer Brandstiftung enthalten ist, so daß
auszuschließen ist, daß bei zutreffender
Beurteilung der Konkurrenzen eine niedrigere Freiheitsstrafe
verhängt
worden wäre.
2. Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem
psychiatrischen
Krankenhaus kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt
hat dazu in seiner Antragsschrift vom 3.6.2003 ausgeführt:
"Die Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB setzt zwingend
voraus,
daß die Voraussetzungen des § 20 StGB oder des
§ 21 StGB zweifelsfrei
festgestellt sind (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl.
§ 63 Rdn. 6 mit
zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Zwar hat das
Landgericht ausgeführt, die Angeklagte sei 'bei der Begehung
der Taten
(Anm.: Verurteilt wurde sie nur wegen einer Tat) ... vermindert
schuldfähig
im Sinne von § 21 StGB' gewesen (UA S. 10). Diese Annahme steht
jedoch im Widerspruch zu den ihr zu Grunde liegenden
Erwägungen.
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Die Kammer ist nämlich ausdrücklich der Bewertung
durch die Sachverständige
gefolgt. Diese aber war unter Berücksichtigung des
Alkoholisierungsgrades
des zuvor eingenommenen Methadons, einer allgemein
vorhandenen Minderbegabung und einer sich im täglichen
Verhalten widerspiegelnden
antisozialen Persönlichkeitsstörung 'in ihrem
mündlichen
Gutachten im Rahmen der Hauptverhandlung (ohne Unterscheidung
zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich) zu dem
Ergebnis
gelangt, es sei nicht auszuschließen, dass die
Fähigkeit der Angeklagten,
das Unrecht der Tat einzusehen bzw. nach dieser Unrechtseinsicht
zu handeln, aufgrund anderer seelischer Abartigkeit erheblich
eingeschränkt
im Sinne von § 21 StGB war' (UA S. 10/11). Damit aber sind die
Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, so
dass die
bisherigen Feststellungen die Unterbringungsanordnung nicht zu
rechtfertigen
vermögen."
Dem tritt der Senat bei. Da die sichere Feststellung einer dauerhaften
schwerwiegenden, die Anordung der Maßregel des § 63
StGB rechtfertigenden
Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 132)
eher fernliegt, wird der
neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob die Unterbringung der
Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB in Betracht kommt.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |