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BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 5 StR 151/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.7.2004 - 5 StR 151/04
5 StR 151/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 11. Dezember 2003 dahin geändert,
daß die in Ecuador ab dem 16. November 2000 bis zum
31. Januar 2001 erlittene Untersuchungshaft in der Weise
auf die Strafe angerechnet wird, daß ein Tag der dort vollzogenen
Untersuchungshaft drei Tagen (statt einem und einem
halben Tag) Freiheitsstrafe entspricht; im übrigen erfolgt die
Anrechnung der weiteren bis zum 4. Dezember 2001 in Ecuador
vollzogenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:2
(statt 1:1).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt; je
ein Drittel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen
Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten
fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Im Hinblick auf die im Urteil ausführlich dargelegten Zustände und
Haftbedingungen in den drei Gefängnissen, in denen die Angeklagte untergebracht
war, ist der vom Landgericht gewählte Anrechnungsmaßstab ermessensfehlerhaft.
Der Senat hat auf dieser Grundlage entsprechend § 354
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Abs. 1 StPO für die in Ecuador vollzogene Untersuchungshaft einen anderen
für die Angeklagte günstigeren Anrechnungsmaßstab festgesetzt.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum



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