BGH,
Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 172/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 172/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg.
1
Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in
vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das
Landgericht durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2
StPO in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln, da dieser nicht
eigenmächtig ausgeblieben war (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des
Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der
Verwertung von Ergebnissen aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und
Beweis-
2
- 3 -
erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die
Strafkammer hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der
absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in
dem ausnahmsweise das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler
denkgesetzlich ausgeschlossen werden könnte (vgl.
Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben.
Ein Zusammenhang zwischen den
Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durchsuchung
der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel
gefunden wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.
Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen
Überprüfung im Übrigen keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat.
3
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible |