BGH,
Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 213/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 213/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe
vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche
Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB)
rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage der
Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen
Verhandlung durchgeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 2001, 645;
NStZ-RR 2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37 a).
Durch die fehlerhafte Einbeziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich
isoliert zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 12. Oktober
2004 ist der Angeklagte indes nicht nur nicht beschwert, sondern
vielmehr begünstigt, weil die deswegen
verbüßte Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible |