BGH,
Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 229/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 229/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 24. Januar 2008 werden verworfen; jedoch werden
die Schuldsprüche dahin neu gefasst, dass im Fall A. II. 1.
der Urteilsgründe
a) der Angeklagte R. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit
besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubtem
Führen einer Schusswaffe
und
b) der Angeklagte D. des schweren Raubes in Tateinheit mit besonders
schwerer räuberischer Erpressung
schuldig ist.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
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Der näheren Erörterung bedarf nur der Schuldspruch
gegen die Angeklagten im Fall A. II. 1. der Urteilsgründe. Die
Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte R. bereits bei der
Wegnahme der Geldbörse des Zeugen H. durch den Angeklagten D.
die von ihm mitgeführte Schusswaffe im Sinne des §
250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet habe, obwohl sie zu Gunsten beider
Angeklagter unterstellt hat, dass der Angeklagte R. erst danach eine
Patrone in die Waffe einlegte. Die Drohung mit einer ungeladenen
Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im
Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden
Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen
Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden
können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in
MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
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Dies berührt den Bestand des Schuldspruchs gegen den
Angeklagten R. jedoch nicht. Denn nach den Feststellungen lud dieser
Angeklagte die Waffe spätestens im Anschluss an die Wegnahme
und bedrohte den Zeugen H. damit, der sich seine Geldbörse von
dem Angeklagten D. zurückholen wollte. Er setzte die geladene
Waffe damit zur Beutesicherung - zwar nach der Vollendung des Raubs,
aber noch vor dessen Beendigung - ein, was für ein Verwenden
"bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausreichend
ist (Fischer, StGB 55. Aufl. § 250 Rdn. 18 m. w. N.).
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Dem Angeklagten D. hat das Landgericht - weil er erst durch die Abgabe
des Schusses Kenntnis von der Schussbereitschaft der Waffe erhalten
habe - das Verwenden der Schusswaffe für diese Tat nicht
zugerechnet und insoweit zutreffend den Tatbestand des schweren Raubes
nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt
angesehen. Hinsichtlich der sich anschließenden
räuberischen Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. hat es
hinge-
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gen im Ergebnis zutreffend auch bei dem Angeklagten D. die
Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen, die er
im Wege der sukzessiven Mittäterschaft am
Qualifikationstatbestand (vgl. Fischer aaO § 25 Rdn. 21 a)
verwirklichte, indem er die durch den Schuss für den Zeugen
He. entstandene Zwangswirkung erkannte und billigte und sich in
Kenntnis des abgegebenen Schusses bis zum Verlassen des Tatorts am
weiteren Tatgeschehen beteiligte.
Der Senat hat den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter zur
Klarstellung neu gefasst, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1
StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung
der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Urteilsformel 4). Soweit jeweils zurechenbar, war wegen der
Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die
Verwendung der Schusswaffe deshalb auf "besonders schwerer Raub" bzw.
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"besonders schwere räuberische Erpressung" zu erkennen. Die
Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist
bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus
Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben
(Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24).
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible |