BGH,
Beschl. v. 8.7.2009 - 2 StR 209/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 209/09
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 8. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
23. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falles hält auch
die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Unterbringung
der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen,
revisionsrechtlicher Prüfung stand. Zwar begegnen die
Erwägungen des Schwurgerichts zum Geschlecht der
Beschwerdeführerin und zu ihrer Neigung zur "Rebellion"
angesichts des Zwecks der Maßregel (vgl. Fischer StGB 56.
Aufl. § 64 Rdn. 2, 20 f.) rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte
weist jedoch eine akzentuierte Persönlichkeit auf; sie leidet
zudem unter einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer
begleitenden Essstörung und hat wiederholt ernsthafte
Suizidversuche unternommen. Daher erscheint die Entscheidung des
sachverständig beratenen Landgerichts, eine hinreichend
konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu
verneinen, im konkreten Fall nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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Rissing-van Saan Ri'inBGH Roggenbuck Appl
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan
Cierniak Schmitt |