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BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.6.2004 - 5 StR 173/04
5 StR 173/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8.6.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.06.2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einsatzstrafe
sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe: vier Jahre
Freiheitsstrafe) und wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit illegalem
Aufenthalt (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 27. April 2004 ausgeführten Gründen erfolglos,
soweit der Schuldspruch angegriffen wird. Dagegen hält der Strafausspruch
sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Übernahme
des Betäubungsmittels durch den als nicht überwachten Inlandskurier tätigen
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Angeklagten unter engmaschiger Überwachung durch den Zoll. Dem Zoll war
es nämlich zuvor gelungen, die anderweitig verurteilte Zeugin K ,
welche das Rauschgift zuvor aus Ankara über München kommend nach
Deutschland eingeführt hatte, zur Mitarbeit zu bewegen und so die weiteren
Täter zu überführen.
2. Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.
Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß das
Rauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung
10). Er hat aber nicht ausdrücklich Bedacht darauf genommen, daß der
vom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so engmaschiger Überwachung
durch den Zoll stattgefunden hat, daß eine tatsächliche Gefährdung
durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten
ausgeschlossen war. Dieser Gesichtspunkt ist - neben der (späteren) Sicherstellung
des Rauschgiftes - ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt,
der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen wäre
(vgl. BGH StV 2000, 555).
Die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen
werden. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung der weiteren
Einzelstrafe durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt worden ist. Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um
einen Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter wird erwägen können, ob
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auch die Nähe der Handlungen des Angeklagten zur Beihilfe die Anwendung
eines minder schweren Falls nahelegt.
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