BGH,
Beschl. v. 8.6.2004 - 5 StR 173/04
5 StR 173/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8.6.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.06.2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2003 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einsatzstrafe
sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einsatzstrafe:
vier Jahre
Freiheitsstrafe) und wegen illegaler Einreise in Tateinheit mit
illegalem
Aufenthalt (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete
Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 27. April 2004 ausgeführten
Gründen erfolglos,
soweit der Schuldspruch angegriffen wird. Dagegen hält der
Strafausspruch
sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in vollem
Umfang stand.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die
Übernahme
des Betäubungsmittels durch den als nicht überwachten
Inlandskurier tätigen
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Angeklagten unter engmaschiger Überwachung durch den Zoll. Dem
Zoll war
es nämlich zuvor gelungen, die anderweitig verurteilte Zeugin
K ,
welche das Rauschgift zuvor aus Ankara über München
kommend nach
Deutschland eingeführt hatte, zur Mitarbeit zu bewegen und so
die weiteren
Täter zu überführen.
2. Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt
lückenhaft.
Zwar hat der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten
berücksichtigt, daß das
Rauschgift sichergestellt werden konnte (vgl. BGHR BtMG § 29
Strafzumessung
10). Er hat aber nicht ausdrücklich Bedacht darauf genommen,
daß der
vom Angeklagten durchgeführte Drogentransport unter so
engmaschiger Überwachung
durch den Zoll stattgefunden hat, daß eine
tatsächliche Gefährdung
durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch den Angeklagten
ausgeschlossen war. Dieser Gesichtspunkt ist - neben der
(späteren) Sicherstellung
des Rauschgiftes - ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt,
der im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern gewesen
wäre
(vgl. BGH StV 2000, 555).
Die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu
zugemessen
werden. Der Senat schließt aus, daß die Bemessung
der weiteren
Einzelstrafe durch die aufgehobene Einsatzstrafe beeinflußt
worden ist. Der
Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um
einen Wertungsfehler handelt. Der neue Tatrichter wird erwägen
können, ob
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auch die Nähe der Handlungen des Angeklagten zur Beihilfe die
Anwendung
eines minder schweren Falls nahelegt.
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