BGH,
Beschl. v. 8.6.2010 - 4 StR 219/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 219/10
vom
8. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 20. Januar 2010 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der
Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren
Raub schuldig gemacht hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die
Täter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Senat den
Schuldspruch entsprechend berichtigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Mutzbauer Bender |