BGH,
Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 64/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 64/00
vom
8. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8. März 2000 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 14. Oktober 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Nach den zutreffenden Berechnungen des Generalbundesanwalts ist von
einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwischen
2,96 % (Tatzeit: 23.00 Uhr) und 3,26 % (Tatzeit: 21.30 Uhr) an Stelle
der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,26 % und 2,84 % auszugehen. Der
Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil, das eine
alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB
annimmt und einen alkoholbedingten Ausschluß der
Steuerungsfähigkeit gemäß § 20
StGB verneint, auf der rechtsfehlerhaften Berechnung der
Blutalkoholkonzentration beruht.
Bei schwersten Körperverletzungen ist wegen der
höheren Hemmschwelle ein strenger Maßstab
für die Annahme eines Ausschlusses der
Steuerungsfähigkeit anzulegen (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Aus dem
Leistungsverhalten des Angeklagten ergibt sich, daß seine
Steuerungsfähigkeit trotz der nicht ausschließbaren
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,26 % erhalten geblieben war
(vgl. BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 20
Blutalkoholkonzentration 6, 9, 12, 16). Der alkoholgewöhnte
Angeklagte war nämlich nach den Urteilsfeststellungen in der
Lage, ohne Probleme Whiskey und Essen einzukaufen; außerdem
hat er die gefährliche Situation für das Tatopfer
erkannt und medizinische Hilfe geholt. Im übrigen verliert die
Indizwirkung der errechneten maximalen Blutalkoholkonzentration wegen
der verhältnismäßig langen Dauer der
Rückrechnung und der Unsicherheiten bei der Berechnung des
Nachtrunks gegenüber dem Leistungsverhalten des Angeklagten an
Gewicht (BGH NStZ-RR 1999, 133).
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