BGH,
Beschl. v. 8.3.2000 - 3 StR 69/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 69/00
vom
8. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 8. März 2000 einstimmig
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 16. August 1999 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Gegen die Annahme des für § 227 StGB erforderlichen
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der vorsätzlichen
körperlichen Mißhandlung und der Todesfolge (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 227 Rdn. 2)
bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die wuchtigen Faustschläge bzw. Fußtritte der
Angeklagten gegen die linke Oberkörperseite ihres Ehemannes
bargen für das Opfer das Risiko eines tödlichen
Ausgangs in sich. In dem Tod hat sich die der vorsätzlichen
Körperverletzung anhaftende eigentümliche Gefahr dann
auch tatsächlich niedergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ff.;
BGH NStZ 1992, 333, 334).
Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht durch die Weigerung des Opfers
unterbrochen worden, lebensrettende ärztliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen, insbesondere sich von dem herbeigerufenen Notarzt
behandeln zu lassen. Zum einen ist der Tod des Verletzten auf Grund
eines Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb der
Lebenserfahrung lag (BGHR StGB § 226 Todesfolge 8), weil das
Tatopfer auch in der Vergangenheit nach Körperverletzungen
eine ärztliche Behandlung stets abgelehnt hatte. Zum anderen
hat das Opfer ärztliche Rettungsmaßnahmen nicht
bewußt in voller Selbstverantwortung vereitelt, weil es sich
über die Lebensgefährlichkeit der Verletzungen nicht
im Klaren war (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder,
StGB 25. Aufl. Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 102 a.E.).
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |