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BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 43/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 43/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 43/01
vom
8. März 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Raubes u.a.
zu 2. Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte B. S. in den Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Angeklagter P. S.: Fall III.8; Angeklagter B. S.: Fälle III.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall III.5 könnte der Senat insoweit den Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Angeklagte B. S. für sich allein, unabhängig vom Willen der beiden Vortäter, über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV 1999, 604). Im Fall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete Geld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von allen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit wegen Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 f., 15 m.w.N.).
Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Der Senat kann hinsichtlich des Angeklagten P. S. angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne die im Fall III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der Senat hinsichtlich des Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der Zahl und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen Erziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz



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