BGH,
Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 43/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 43/01
vom
8. März 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Raubes u.a.
zu 2. Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte B. S. in den
Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei verurteilt worden sind;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die
Angeklagten wegen Hehlerei (Angeklagter P. S.: Fall III.8; Angeklagter
B. S.: Fälle III.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall
III.5 könnte der Senat insoweit den Schuldspruch nicht
bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die
getroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
daß der Angeklagte B. S. für sich allein,
unabhängig vom Willen der beiden Vortäter,
über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV
1999, 604). Im Fall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen
Feststellungen das beiden Angeklagten zur Last gelegte Verhalten nicht
auf das von den Vortätern erbeutete Geld, sondern auf die von
den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von allen
gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit wegen
Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50.
Aufl. § 259 Rdn. 8 f., 15 m.w.N.).
Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die
Strafaussprüche. Der Senat kann hinsichtlich des Angeklagten
P. S. angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von zwei Jahren
und der einzubeziehenden Freiheitsstrafen von zweimal einem Jahr und
sechs Monaten ausschließen, daß ohne die im Fall
III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere
Gesamtfreiheitsstrafe hätte erkannt werden können.
Gleichermaßen schließt der Senat hinsichtlich des
Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der Zahl und des
Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen
Erziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen
wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz |