BGH,
Beschl. v. 8.3.2001 - 1 StR 590/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 590/00
vom
8. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 25. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten
wegen Freiheitsberaubung in zehn Fällen (Ziffer I. 7. der
Urteilsgründe):
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe S. jeweils im
abgesperrten Keller eingesperrt und ihn dadurch seiner Freiheit
beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine Einsperrung im
Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht
unüberwindlich sein. Es genügt, daß die
Benutzung der zum regelmäßigen Ausgang bestimmten
Vorrichtungen für den Zurückgehaltenen ausgeschlossen
erscheint. Dazu kann es ausreichen, daß für ihn
unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf
außergewöhnlichem Wege oder mit
ungewöhnlichen Mitteln nicht in Betracht kommt (vgl. RGSt 8,
210, 211; Eser in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 239 Rdn. 6; Horn in SK-StGB § 239 Rdn. 5). So lag
es hier. Nach den Feststellungen getraute sich der zur Tatzeit 16 bzw.
17jährige S. aus Angst vor weiteren Sanktionen und
Schlägen (UA S. 13) und weil er sonst im Freien hätte
übernachten müssen (UA S. 28) nicht, die
Kellerschachtsicherung mittels eines Werkzeuges zu entfernen und so aus
dem Kellerraum zu flüchten. Wenn der Tatrichter dies dahin
würdigt, damit sei neben der Einsperrung durch Absperren des
Kellers für das Opfer eine unüberwindliche psychische
Schranke vor einer Flucht auf schwierigem und
außergewöhnlichem Wege errichtet gewesen, so ist das
tragfähig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dem steht auch nicht entgegen, daß N. S. in einem weiteren
Fall, der zeitlich nach den als Freiheitsberaubung abgeurteilten Taten
liegt, tatsächlich von der Fluchtmöglichkeit Gebrauch
machte; denn im Anschluß daran versteckte er sich zwei Tage
im Obergeschoß des Hauses hinter Umzugskartons,
übernachtete dann bei einem Freund und begab sich
schließlich freiwillig in ein Heim (UA S. 10). Dieser
Geschehensablauf verdeutlicht ohne weiteres, daß die
schließlich doch von ihm geschöpfte Kraft, die
psychische Barriere vor der technisch möglichen Flucht aus dem
abgesperrten Keller zu
überwinden, jedenfalls für die zeitlich
davorliegenden Freiheitsberaubungen nicht der Wertung entgegenstand,
bis dahin sei das Eingesperrtsein für S. unter den bestehenden
Rahmenbedingungen faktisch unüberwindlich gewesen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,
daß das Landgericht zehn Fälle der
Freiheitsberaubung als Mindestzahl gleichgelagerter Handlungen des
Angeklagten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch
das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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