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BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 8.3.2005 - 4 StR 569/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 569/04
vom
8.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.03.2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Erörterung bedarf nur die Rüge zu § 51 Abs. 1 BZRG:
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage,
ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
besteht, ein Geschehen aus dem Jahre 1984 mitberücksichtigt hat. Der damals
7-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Spielkameraden ein
4-jähriges Kind zunächst mit dem Gesicht nach unten in einen Sandkasten gelegt
und es mit Sand zugedeckt. Anschließend sprang der Angeklagte vom
Rand des Sandkastens mit den Füßen auf den Kopf des Kindes, das dadurch
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zu Tode kam. Die Revision vertritt die Auffassung, dieser Vorfall könne in entsprechender
Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertet werden. Dem
Angeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen, daß er zum Zeitpunkt des
Geschehens noch strafunmündig war. Wäre er wegen dieser Tat bestraft worden,
so wäre die entsprechende Verurteilung bereits aus dem Strafregister getilgt
worden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG hätte dann die Tat auch nicht bei der Beurteilung
des Hanges im Rahmen des § 66 StGB zu seinem Nachteil verwertet
werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG setzt
nach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde Auslegung
dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht
erfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in § 51 Abs. 1 BZRG
ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozialisierung
zu fördern (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 1; Götz/Tolzmann
BZRG 4. Aufl. § 51 Rdn. 4). Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurteilung
nicht stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof hat daher ein Verwertungsverbot
in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch Einstellung
geendet hatte (BGHSt 25, 64). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es -
wie im vorliegenden Fall - nicht einmal zur Durchführung eines Strafverfahrens
gekommen ist.
Der Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51
Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen
bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 - 2 StR 352/00 =
StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42). Dagegen
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könnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sprechen, daß gemäß § 246 a
StPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das Gutachten eines
Sachverständigen voraussetzt, der zu den Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten,
die einen Hang begründen können, in der Hauptverhandlung zu hören
ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing
krankheitshalber verhindert zu
unterschreiben
Maatz
Ernemann Sost-Scheible



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