BGH,
Beschl. v. 8.3.2005 - 4 StR 569/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 569/04
vom
8.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.03.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung
zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat
es
seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die
hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Der
Erörterung bedarf nur die Rüge zu § 51 Abs.
1 BZRG:
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der
Prüfung der Frage,
ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB
besteht, ein Geschehen aus dem Jahre 1984 mitberücksichtigt
hat. Der damals
7-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Spielkameraden
ein
4-jähriges Kind zunächst mit dem Gesicht nach unten
in einen Sandkasten gelegt
und es mit Sand zugedeckt. Anschließend sprang der Angeklagte
vom
Rand des Sandkastens mit den Füßen auf den Kopf des
Kindes, das dadurch
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zu Tode kam. Die Revision vertritt die Auffassung, dieser Vorfall
könne in entsprechender
Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertet werden. Dem
Angeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen,
daß er zum Zeitpunkt des
Geschehens noch strafunmündig war. Wäre er wegen
dieser Tat bestraft worden,
so wäre die entsprechende Verurteilung bereits aus dem
Strafregister getilgt
worden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG hätte dann die Tat auch
nicht bei der Beurteilung
des Hanges im Rahmen des § 66 StGB zu seinem Nachteil verwertet
werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des
§ 51 Abs. 1 BZRG setzt
nach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde
Auslegung
dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine
Verurteilung nicht
erfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in §
51 Abs. 1 BZRG
ist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine
Resozialisierung
zu fördern (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 1;
Götz/Tolzmann
BZRG 4. Aufl. § 51 Rdn. 4). Dieser Normzweck greift nicht,
wenn eine Verurteilung
nicht stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof hat daher ein
Verwertungsverbot
in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch
Einstellung
geendet hatte (BGHSt 25, 64). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es -
wie im vorliegenden Fall - nicht einmal zur Durchführung eines
Strafverfahrens
gekommen ist.
Der Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob
§ 51
Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder
tilgungsreifen Verurteilungen
bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 - 2 StR 352/00 =
StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn.
42). Dagegen
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könnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sprechen,
daß gemäß § 246 a
StPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das
Gutachten eines
Sachverständigen voraussetzt, der zu den
Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten,
die einen Hang begründen können, in der
Hauptverhandlung zu hören
ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing
krankheitshalber verhindert zu
unterschreiben
Maatz
Ernemann Sost-Scheible |