BGH,
Beschl. v. 8.3.2006 - 1 StR 67/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 67/06
vom 8.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.03.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 13. September 2005 dahin abgeändert, dass die
jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs in
sieben Fällen entfällt. Der Angeklagte ist somit
verurteilt wegen a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen, b) schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn
Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich
mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und c) sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen. 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte
trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen.
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Gründe: Hinsichtlich der Fälle II. 1.1, 1.2, 1.4
(zwei Taten), 1.6 (zwei Taten) und 2.1 der Urteilsgründe hat
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die
Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen muss in diesen Fällen entfallen, weil
insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die
Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB
beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Tat unter II. 1.1 im
Jahr 1997, die Tat unter II. 1.2 zwischen Mitte September 1997 und dem
20. März 1998. Die erste verjährungsunterbrechende
Handlung - die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78c Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 StGB) - erfolgte am 14. Mai 2004. Da in den
Fällen II. 1.4, 1.6 und 2.1 nach dem Zweifelssatz von der
jeweils zeitlich frühesten denkbaren Tatbegehung ausgegangen
werden muss, waren auch insoweit die Verstöße gegen
§ 174 StGB im Zeitpunkt der
verjährungsunterbrechenden Handlung verjährt. Durch
den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu
gefassten § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt
ist, dass auch bei Straftaten nach § 174 StGB die
Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers
ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall
nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes am 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung
eingetreten war (BGH NStZ 2005, 89)." Dementsprechend hat der Senat den
Schuldspruch geändert. 1 Die Schuldspruchänderung
führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit
hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Die
getroffenen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe werden durch
den Wegfall des jeweils tateinheitlich verwirklichten Vergehens nicht
in Frage gestellt. Die 2
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Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und
Schuldgehalt der Taten unberührt, zumal das Landgericht die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 174 StGB nicht zu Lasten
des Angeklagten berücksichtigt hat. Im Übrigen
können auch verjährte Taten straferschwerend
berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st.
Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an; denn es ist
auszuschließen, dass das Landgericht geringere
Freiheitsstrafen ausgesprochen hätte, wenn es sich der
Verjährung des jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen bewusst gewesen wäre. Im
Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. 3
VRiBGH Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift
gehindert. Wahl Wahl Kolz Elf Graf |