BGH,
Beschl. v. 8.3.2006 - 2 StR 609/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 609/05
vom 8.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.03.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September
2005 im Fall II.3 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin
berichtigt, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge sowie (im Fall II.3 der Urteilsgründe) wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. 1
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der
Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge
hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die
Verurteilung im Falle II.3 der Urteilsgründe wegen Beihilfe
zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 Mitglied einer Bande
kann zwar auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben
zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als
Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. hierzu BGHSt 47, 214). Nach
den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte aber der Bande nicht
angeschlossen, sondern ist nur bei den anderen "von der
Möglichkeit eines bandenmäßigen
Zusammenschlusses ausgegangen und nahm dabei zumindest billigend in
Kauf durch seine Tätigkeiten einen solchen zu
unterstützen" (UA S. 29). 4 Zutreffend weist der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass Gehilfen,
die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am
Grunddelikt bestraft werden können, da die
Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im
Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128). 5
Der Angeklagte hat sich daher bei der Tat II.3 der
Urteilsgründe (nur) wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gemacht. 6 Der Senat hat den Schuldspruch dahingehend selbst
berichtigt; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der
geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis sich
nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. 7
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Die verhängte Einzelstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben,
da der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt
ausschließt, dass der Tatrichter für diese Tat eine
niedrigere Strafe als vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
verhängt hätte. Die Strafe orientiert sich
ersichtlich weder an der Untergrenze noch an der Höchstgrenze
des Strafrahmens. Hierbei ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass der
Angeklagte in diesem Fall tateinheitlich auch eine Beihilfe zur
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge begangen hat und vor allem, dass er nach den Feststellungen
(insbesondere UA S. 10) in weiterer Tateinheit sich als Täter
des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig gemacht hat mit der Folge einer Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe. 8 Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zusammenhang
zutreffend ausgeführt, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei
wesentlich zu Lasten des Angeklagten die hohe Menge von 12 kg und die
gute Qualität des Kokains gewertet hat (UA S. 36), weshalb
auch auszuschließen ist, dass das Landgericht einen minder
schweren Fall im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen
hätte. 9
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels
zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 10
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