BGH,
Beschl. v. 8.5.2002 - 2 StR 138/02
2 StR 138/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai
2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 20. Dezember 2001
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung
verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten)
Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise
Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der frühere Mitangeklagte T.
Ende des Jahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000
DM-Scheine hergestellt und suchte "eingeweihte Abnehmer"
dafür. Einer der Interessenten war der frühere
Mitangeklagte B., der T. zunächst veranlaßte,
Geldscheine von besserer Qualität herzustellen, da er mit der
bisherigen Qualität nicht zufrieden war. Dies geschah dann
auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte, stellte er in der
Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere Kartons mit
fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Aktenkoffer
mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren
Aufbewahrungsort für das Falschgeld suchte. Dies war dem
Angeklagten bekannt, der auch den Auftrag - den er aber nicht
ausführte - erhielt, nicht gut gelungene Geldscheine zu
vernichten. Anfang Juni 2000 sah B. die Möglichkeit 100
falsche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkäufer war
ein verdeckter Ermittler des LKA Baden-Württemberg. Auf
Aufforderung von T. veranlaßte der Angeklagte, daß
einem Bekannten des T. Umschläge mit Falschgeld, das sich in
seiner Wohnung befand, ausgehändigt wurden. Dieser
übergab es dann an B. zum Weiterverkauf. Das Geld wurde
später von diesem an den verdeckten Ermittler verkauft. Als
der Angeklagte im Juli 2000 dem T. einen Aktenkoffer und ein
Päckchen mit Falschgeld zurückbrachte, wurde er
festgenommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu
Geldfälschung "nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB"
verurteilt, da er T. "beim Inverkehrbringen des Falschgelds"
unterstützt habe.
Dieser Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da die
Feststellungen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der
Geldfälschung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben
soll, nicht tragen.
Für eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des
Falschgelds durch T. hat das Landgericht keine Feststellungen
getroffen, es geht selbst davon aus, daß die vom Angeklagten
unterstützte Tat das "Inverkehrbringen des Falschgelds" war.
Sollte damit auf die Übergabe an den verdeckten Ermittler des
LKA Baden-Württemberg abgestellt sein, ist die Annahme einer
Vollendung des Verbrechens der Geldfälschung aber nicht
gerechtfertigt. Die Übergabe von Falschgeld an einen
Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in
amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur als ein Versuch der
Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der
Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen
Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997,
80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). Die bisherigen Feststellungen
tragen auch nicht die Annahme, daß das Falschgeld bereits
vorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die
Übergabe an den Angeklagten noch an B. oder den Boten, der ihm
dies überbrachte, als Inverkehrbringen im Sinne des §
146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. Zwar kann dieser Tatbestand
auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen Eingeweihten
verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42, 162,
168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung
des Falschgelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern
oder um die Übergabe an einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29.
August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt 42, 162, 169). Angesichts der
Einbindung des B. in das gesamte Geschehen rechtfertigen die
Feststellungen nicht die Annahme, daß die Weitergabe des
Falschgelds an ihn oder den Überbringer über einen
internen Vorgang hinausgegangen ist.
Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte
deshalb nur der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig
gemacht. Daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu
Erkenntnissen führen könnte, die den rechtlichen
Schluß zuließen, das Falschgeld sei anderweitig
bereits in Verkehr gebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage
nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb den Schuldspruch selbst
umstellen, da der Angeklagte sich gegen dem Vorwurf der Beihilfe zur
versuchten Geldfälschung nicht anders hätte
verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs, da der Senat nicht völlig
ausschließen kann, daß das Landgericht bei dem
geänderten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt
hätte. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg
(§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).
Bode Detter Rothfuß Ernemann Fischer
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