BGH,
Beschl. v. 8.5.2007 - 1 StR 193/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 193/07
vom
8.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Brandstiftung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.05.2007 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer
habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen
einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war, vorgenommen,
geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der
Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
bleiben können, dass die Angeklagte "während der
Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen;
vielmehr ließ sie das Geständnis über ihren
Verteidiger erklären und teilte selbst nur ihre
persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf
bedacht war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz, dass von
einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st.
Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn.
50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht
eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier
prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige
Prozess-
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verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer,
Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 383 f.).
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