BGH,
Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 122/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 122/08
vom
8. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 8. Mai 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 23. Oktober 2007 im Ausspruch über das
Berufsverbot dahin geändert, dass dem Angeklagten das
Unterrichten oder Betreuen von Kindern weiblichen Geschlechts
für die Dauer von fünf Jahren verboten wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun
Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten für die
Dauer von fünf Jahren verboten, "jedwede berufliche
Tätigkeit mit persönlichem Kontakt zu Kindern
auszuüben". Die Revision des Angeklagten rügt die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und den
Strafausspruch richtet.
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Der Ausspruch über das Berufsverbot (§ 70 Abs. 1
StGB) bedarf indessen der Änderung in zweifacher Hinsicht: Er
ist zunächst dahin zu konkretisie-
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ren, dass dem Angeklagten das Unterrichten und Betreuen von Kindern
verboten ist; dies trägt dem vom Landgericht festgestellten
Umstand in ausreichendem Maße Rechnung, dass von dem
Angeklagten die Gefahr ausgeht, auch außerhalb seines
Musikunterrichts sexuelle Übergriffe auf Kinder zu begehen.
Der Verbotsausspruch ist ferner auf Kinder weiblichen Geschlechts zu
beschränken; für die Annahme, dass von dem
Angeklagten die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber
Kindern männlichen Geschlechts ausgehe, bieten die
Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt (vgl. BGHR StGB
§ 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2). Der Senat hat
über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots
in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden.
Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig,
den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels
zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
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Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer |