BGH,
Beschl. v. 8.5.2008 - 3 StR 148/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 148/08
vom
8.5.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.5.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 23. Januar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 29 Fällen, davon in 22
Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige, unter Einbeziehung einer vorangegangenen
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Daneben hat es wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 16 Fällen, davon in 10
Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige, unter Einbeziehung einer weiteren Vorstrafe
eine gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
verhängt. Gegen die-
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ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und
Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer die
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB mit der Begründung
abgelehnt hat, es sei nach den festgestellten Anlass- und Vortaten
nicht zu befürchten, dass der Angeklagte infolge seines Hanges
zum Drogenmissbrauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen
werde.
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Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 10.4.2008
ausgeführt:
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"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung
nach § 64 StGB abgelehnt hat, halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Zwar geht die Jugendkammer
zutreffend davon aus, dass nur die Gefahr erheblicher rechtswidriger
Taten die Anordnung der Maßregel rechtfertigt. Eine solche
Gefahrenprognose aber ist hier sicher zu begründen. Die
getroffenen Feststellungen lassen gewichtige
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
die über den Erwerb kleiner Rauschgiftmengen hinausgehen (vgl.
BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5), konkret
besorgen. Denn angesichts der bestehenden Drogenabhängigkeit
wird der Angeklagte sich auch künftig die für seinen
Drogenkonsum erforderlichen erheblichen Geldmittel zu verschaffen
suchen. Seine Taten zeigen deutlich, dass er zu diesem Zweck das
unerlaubte Handeltreiben mit - zum Teil an der Grenze zur nicht
geringen Menge liegenden - Betäubungsmitteln und auch die
Abgabe von Drogen an Minderjährige in Kauf nimmt. Die Annahme,
solche Taten seien nicht erheblich im Sinne von § 64 StGB,
obwohl es sich im Fall des § 29a BtMG sogar um einen
Verbrechenstatbestand handelt und auch das
gewerbsmäßige Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem
Jahr bedroht ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), geht von einem
rechtlich nicht mehr vertretbaren Maßstab aus."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Zu den in der Strafzumessung enthaltenen Wendungen, dem Angeklagten sei
der Drogenhandel dadurch erleichtert worden, dass durch die Festnahme
anderer Dealer eine "Marktlücke" entstanden sei, und dass er
durch sein Geständnis den Abnehmern erspart habe, vor Gericht
aussagen zu müssen, bemerkt der Senat, dass derartige
Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten ersichtlich den durch
§ 46 StGB aufgestellten Rahmen zulässiger
Strafzumessungserwägungen verlassen; der Angeklagte ist
dadurch jedoch nicht beschwert.
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Becker Pfister Kolz
Hubert Schäfer |